Sofern im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Ansprüchen beschäftigter Personen auf Freistellung von der Arbeitsleistung für die Pflege einer pflegebedürftigen nahen angehörigen Person in häuslicher Umgebung (von bis zu sechs Monaten nach §§ 3 und 4 PflegeZG) kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Entgeltersatzzahlung besteht (§ 2 Abs. 3 PflegeZG), kann der Verdienstausfall als Aufwand der Verhinderungspflege i.S.d. § 39 Abs. 2 Satz 2 SGB XI berücksichtigt werden, wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:

  • es handelt sich um eine Verhinderungspflege nach § 39 Satz 1 SGB XI, d.h. die nach dem PflegeZG von ihrer Arbeitsleistung freigestellte beschäftigte Person übernimmt die Pflege als Ersatz für eine an der Pflege gehinderte Pflegeperson; dass die von ihrer Arbeitsleistung freigestellte beschäftigte Person für die Zeit der Freistellung zur ggf. alleinigen Hauptpflegeperson wird, ist dabei unerheblich,
  • die Wartezeit von sechs Monaten nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist erfüllt (vgl. auch Ziffer 2, gilt nicht bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben),
  • es handelt sich um die Pflege eines nahen Angehörigen i.S.v. § 7 Abs. 2 PflegeZG (Großeltern, Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner/Lebenspartnerin, Partner/Partnerin einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Schwägerinnen und Schwäger, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten/der Ehegattin oder Lebenspartners/Lebenspartnerin, Schwiegerkinder oder Enkelkinder),
  • die Pflege wird in häuslicher Umgebung durchgeführt.

Dies gilt nicht, wenn die Verhinderungspflege im Zusammenhang mit einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung im Umfang von bis zu 10 Arbeitstagen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG) erbracht wird und die Ersatzpflegeperson ein Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 oder § 6 SGB XI als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt erhält. Die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und das Pflegeunterstützungsgeld sind insofern gleichrangig, können aber nicht nebeneinander für den Ersatz des Verdienstausfalls in Anspruch genommen werden. Pflegebedingte Aufwendungen und nachgewiesene [korr.] Fahrkosten können jedoch zusätzlich zum Pflegeunterstützungsgeld im Rahmen des in § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI genannten Leistungsbetrags erstattet werden.

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