Die GKV-Monatsmeldung ist erst nach Aufforderung durch die Einzugsstelle von den Arbeitgebern abzugeben. Anhand der GKV-Monatsmeldungen ist es möglich, bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern mit einem Gesamtentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, einen zutreffenden Ausgangswert zur Beitragsberechnung zu ermitteln. Beitragskorrekturen werden infolge des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten im Rahmen einer Rückschau vorgenommen. Ausgenommen von diesem Verfahren sind Mehrfachbeschäftigungen von Arbeitnehmern, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind sowie geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dies gilt auch dann, wenn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.

 
Wichtig

Meldung des laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von 6 Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten. Die Höhe des laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes muss getrennt zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemeldet werden. Die Meldung erfolgt mit dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) aus dem Entgeltabrechnungsprogramm.

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