Ist ein Arbeitnehmer u. a. in seinem Wohnstaat tätig und übt dort den wesentlichen Teil seiner Beschäftigung aus, so gelten für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Übt ein gewöhnlich in 2 oder mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigter Arbeitnehmer nicht den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnstaat aus, gelten folgende Zuständigkeitsregelungen:

  • Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber aus, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
  • Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aus, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Arbeitgeber ihren Sitz haben.
  • Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aus, die ihren Sitz im Wohnstaat und in einem anderen Mitgliedsstaat haben, gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Arbeitnehmer nicht seinen Wohnsitz hat.
  • Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aus, die ihren Sitz im Wohnstaat und in verschiedenen anderen Mitgliedsstaaten haben, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates.

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