Erhält der Arbeitnehmer vom Gewinn oder Umsatz abhängige Vergütungen, die aufgrund seines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, handelt es sich um Tantiemen. Solche sind als sonstige Bezüge nach der Jahrestabelle zu versteuern. Die Lohnsteuer ist bei sonstigen Bezügen zum Zuflusszeitpunkt einzubehalten. Eine Versteuerung als sonstiger Bezug unterbleibt hingegen, wenn die Gewinnbeteiligung als Teil des laufenden Arbeitslohns gezahlt wird.

Wird der Gewinnanteil dem Arbeitnehmer lediglich gutgeschrieben auf einem Konto, hängt die Steuerpflicht davon ab, in wessen Interesse auf eine sofortige Auszahlung verzichtet wird. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer

  • zunächst keine Verfügungsmöglichkeit hat,
  • die Gutschrift dulden muss und
  • nicht wahlweise eine Auszahlung verlangen kann.

Dies gilt selbst dann, wenn die Gutschrift verzinst wird.

Wird der gutgeschriebene Betrag förmlich als Arbeitnehmerdarlehen behandelt, ist der Arbeitslohn regelmäßig mit der Gutschrift zugeflossen.

 
Hinweis

Versehentliche Überweisung ist auch Arbeitslohn

Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers, z. B. überhöht gezahlte Tantieme, die er zurückfordern kann. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei beherrschenden Gesellschaftern. Der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung ist erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen.[1]

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