Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber den Gewerkschaften kein allgemeines Zugangsrecht zum Betrieb bzw. Aufsuchen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer verliehen, sondern nur eines, das zweckgebunden an die Aufgabenerfüllung der Gewerkschaften nach dem Betriebsverfassungsgesetz anknüpft. Das Zutrittsrecht besteht nur insoweit, als es zur Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dient.[1] Durch das Zugangsrecht werden zwar Hausrecht und Eigentum des Betriebsinhabers beschränkt, wogegen aber keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.[2]

Ein weitergehendes allgemeines Zutrittsrecht der Gewerkschaft bzw. eines ihrer Beauftragten besteht jedenfalls nach den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Gericht hat es in einer älteren Entscheidung abgelehnt, aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit ein einschränkungsloses Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter herzuleiten.[3]

Durch Art. 9 Abs. 3 GG wird jedoch jegliche koalitionsgemäße Betätigung der Gewerkschaften im Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geschützt. Die Beschränkung des Grundrechtsschutzes auf den Kernbereich koalitionsgemäßer Betätigung, der für ihren Bestand unerlässlich ist, wurde vom BVerfG ausdrücklich aufgegeben.[4] Entscheidend ist vielmehr, ob für ein bestimmtes Verhalten der Gewerkschaft überhaupt Grundrechtsschutz besteht und entgegenstehende Grundrechtspositionen Dritter, regelmäßig des betroffenen Arbeitgebers, bestehen. Es sind daher kaum Fälle denkbar, in denen Gerichte ein einschränkungsloses Zutrittsrecht der Gewerkschaft bejahen werden. Vielmehr ist im Einzelfall nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden, mit welchem Ziel die Gewerkschaft bzw. einer ihrer Beauftragten den Betrieb betreten will und inwieweit hierdurch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers beeinträchtigt wird.

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