Die Gewerbeaufsichtsbehörden sollen in erster Linie aufgrund ihrer Vertrauensstellung zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in den Betrieben vermittelnd und aufklärend wirken, um auf gütlichem Wege den Schutzgesetzen Erfüllung zu verschaffen.

Die Gewerbeaufsichtsämter sind als Polizeibehörde berechtigt, Arbeitsstätten auch unangemeldet zu betreten und zu kontrollieren, Auskünfte anzufordern und in betriebliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben erforderlich ist.[1] Das Gewerbeaufsichtsamt ist berechtigt, Betriebsbesichtigungen auch während der laufenden Betriebszeiten durchzuführen. Dabei besteht eine Verpflichtung des Gewerbeaufsichtsamts, Rücksicht darauf zu nehmen, dass der allgemeine betriebliche Ablauf nicht gestört wird. Hält das Gewerbeaufsichtsamt es aber für erforderlich, während des laufenden Betriebs eine Kontrolle vorzunehmen, so ist der Betriebsinhaber nicht berechtigt, dies unter Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs und insbesondere einen möglichen Publikumsverkehr zu verweigern.

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