Steuerfrei bleiben auch

  • Beiträge des Arbeitgebers, die aufgrund einer Verpflichtung nach einer Rechtsverordnung geleistet werden[1]
  • pauschale Beiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung[2] und zur Rentenversicherung[3] bei geringfügig Beschäftigten. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt ist oder auf die Versicherungspflicht verzichtet. Die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung zählt jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung.[4]
[1] Z. B. übernommene Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SvEV oder erstattete Krankenversicherungsbeiträge nach § 9 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach entsprechenden Rechtsvorschriften der Länder.
[2] 5 % bzw. 13 % des Arbeitsentgelts nach § 249b SGB V
[3] 5 % bzw. 15 % des Arbeitsentgelts nach § 168 Abs. 1 Nrn. 1b oder 1c, § 172 Abs. 3 oder 3a, § 276a Abs. 1 SGB VI.

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