Besser verdienende Arbeitnehmer, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, müssen sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen. Gleiches gilt für die Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung bzw. für den Abschluss einer privaten Pflege-Pflichtversicherung. In allen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber.[1] Soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, bleibt der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei.[2] Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind grundsätzlich auch dann zuschussfähig, wenn der Krankenversicherungsvertrag Leistungserweiterungen enthält. Hierfür ist entscheidend, dass die Höhe des Arbeitgeberzuschusses[3] nicht leistungsbezogen begrenzt wird.[4]

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