Als gesetzliche Zukunftssicherungsleistung gehört insbesondere der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitsförderung) zum steuerfreien Arbeitslohn.[1] Nach der Rechtsprechung kommt der gesetzlichen Steuerbefreiung allerdings nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Leistung des Arbeitgebers zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird nicht als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung beurteilt, sondern als eine eigene öffentliche Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen des Generationenvertrags.[2] Diese kann nach Auffassung des BFH bereits dem Grunde nach nicht dem (steuerbaren) Arbeitslohn zugeordnet werden.

Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung rechtsirrtümlich übernommen hat, sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitgeber zurückgezahlt worden sind und der Arbeitnehmer keine Versicherungsleistung erhalten hat.[3]

 
Wichtig

Zukunftssicherung bei Kommanditisten und Gesellschafter-Geschäftsführern

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers zugunsten seines Arbeitnehmers. Sie findet daher nur Anwendung, wenn aus der Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt werden. Ein Kommanditist einer KG ist steuerlich als Mitunternehmer zu beurteilen und steht in keinem Dienstverhältnis. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Kommanditisten sind daher steuerpflichtig.[4] Die von der KG übernommenen Beiträge zur Sozialversicherung erhöhen den Gewinnanteil des Kommanditisten und rechnen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.[5]

Die Frage, ob bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern Sozialversicherungspflicht besteht, ist allein nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch den Sozialversicherungsträger zu beurteilen. Der Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers ist zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtwidrig ist.[6] GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haben maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft. Aufwendungen für die Zukunftssicherung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern rechnen daher i. d. R. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[7]

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