Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers führen zu einem Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragszahlung ein eigener Rechtsanspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung eingeräumt wird.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Leistungen lediglich stillschweigend zur Kenntnis nimmt oder ihnen ausdrücklich zustimmt. Erfüllt der Arbeitgeber mit der Beitragsleistung eine sozialversicherungsrechtliche oder andere gesetzliche Verpflichtung, liegt steuerfreier Arbeitslohn vor. Ein Lohnsteuerabzug ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.[2] Zukunftssicherungsleistungen, die vom Arbeitgeber freiwillig entrichtet werden, sind i. d. R. steuerpflichtig.[3] Abweichend davon sind die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung je nach Ausgestaltung steuerfrei.[4]

Entscheidung des Sozialversicherungsträgers maßgeblich

Für die Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist der Entscheidung des Sozialversicherungsträgers zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist.[5] Selbst bei einer Änderung der Rechtsansicht des Versicherungsträgers hin zum Wegfall der Versicherungspflicht entfällt die Steuerfreiheit erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.[6]

Ausländische Sozialversicherungsträger

Zu den steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen gehören auch die Arbeitgeberbeiträge, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden und somit nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Beiträge bestimmt sich nach den ausländischen gesetzlichen Vorschriften. Die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Sozialversicherung ist nicht zu beachten.[7]

Danach kann ein inländischer Arbeitgeber insbesondere Zuschüsse an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zumindest innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Verhältnis zur Schweiz steuerfrei leisten.[8] Eine freiwillige Mitgliedschaft in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung ist dabei so zu behandeln, als ob eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer inländischen gesetzlichen Krankenkasse begründet worden wäre. Nicht steuerbegünstigt sind Zukunftssicherungsleistungen eines Arbeitgebers, die auf einem ausländischen Tarifvertrag beruhen, der nur zwischen den Parteien des Tarifvertrags besteht, oder vom Arbeitgeber freiwillig geleistet werden.

[3] S. Abschn. 2 i. V. m. Abschn. 3 zur Anwendung der 50-EUR-Freigrenze.
[4]

S. Abschn. 5.

[7] BMF, Schreiben v. 27.7.2016, IV C 3-S 2255/07/10005 :004, BStBl 2016 I S. 759.
[8] Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung eines Zuschusses beruht in diesen Fällen auf § 257 Abs. 1 SGB V i. V. m. Art. 5b der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004. Die entgegenstehende Rechtsprechung des BFH v. 12.1.2011, I R 49/10, BStBl 2011 II S. 446, ist nicht allgemein anzuwenden,

BMF, Schreiben v. 30.1.2014, IV C 5 – S 2333/13/10004, BStBl 2014 I S. 210.

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