Ist der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Gesellschafter tätig, so liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Denkbar ist aber auch, dass er der Gesellschaft unabhängig von seiner Gesellschafterstellung Dienste leistet. Steht er dabei in einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis, so ist er Arbeitnehmer. Erforderlich ist aber stets, dass dem Gesellschafter nicht im Innenverhältnis die Geschäftsführung und damit die Arbeitgeberstellung zukommt, sondern eine für die Arbeitnehmereigenschaft charakteristische Abhängigkeit vorliegt .[1]

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