8.1 Sozialversicherung

Für Vorstandsmitglieder von Vereinen und Genossenschaften, die von diesen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, gelten die allgemeinen Grundsätze. Soweit sie für ihre Tätigkeit Arbeitsentgelt erhalten, sind sie versicherungspflichtig. Die für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften geltenden besonderen Regelungen[1] können nicht auf andere Gesellschaftsformen übertragen werden.

Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftung (eGmbH) sind versicherungspflichtig, weil sie aufgrund der beschränkten Haftung kein echtes Unternehmerrisiko tragen. Das gilt auch dann, wenn das Vorstandsmitglied bei funktionsgerechter Eingliederung in die Ordnung der Genossenschaft und gleichbleibender Zahlung von Arbeitsentgelt als leitender Angestellter mit weitgehender Weisungsfreiheit tätig ist.

[1]

S. Abschn. 2.

8.2 Lohnsteuerliche Beurteilung

Vorstandsmitglieder von Vereinen und Genossenschaften, die eine regelmäßige Vergütung erhalten, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen.[1] Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt aber nicht vor, soweit Vorstandsmitglieder bei gemeinnützigen Vereinen ehrenamtlich tätig werden und hierfür nur Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Darüber hinaus ist noch der Ehrenamtsfreibetrag i. H. v. 840 EUR im Kalenderjahr zu berücksichtigen.[2]

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