7.1 Rentenversicherungspflicht

Eine Besonderheit ist in der Rentenversicherung zu beachten. Sofern für einen Gesellschafter-Geschäftsführer zwar keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter eintritt, kann es dennoch zur Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber[1] kommen.

7.2 Lohnsteuerliche Beurteilung

Den Begriff des Selbstständigen mit einem Auftraggeber gibt es im Lohnsteuerrecht nicht. Arbeitnehmer ist vielmehr derjenige, der in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen ist.[1] Die Abgrenzung zwischen einer freien Mitarbeit und einem Arbeitsverhältnis kann mitunter schwierig sein. § 611a BGB enthält die gleichen Kriterien, die seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Scheinselbstständigkeit aufgestellt worden sind.

Ein wichtiges Abgrenzungskriterium ist auch hier das Unternehmerrisiko, das der freie Mitarbeiter zu tragen hat, also insbesondere, ob ihm z. B. durch Absicherung im Krankheitsfall das Risiko der Erwerbstätigkeit abgenommen ist. Weiter kann von Bedeutung sein, ob die Arbeitsleistung höchstpersönlich erfüllt werden muss oder ob sich der Mitarbeiter dabei auch Dritter bedienen kann. Es spielt auch eine Rolle, ob die Tätigkeit besondere Vorbildung und Qualifikationen erfordert oder es sich um einfache Tätigkeiten handelt, bei denen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses eher naheliegt.[2]

[2] LAG Düsseldorf, Beschluss v. 4.6.2020, 3 Ta 155/20; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.3.2021, 17 Sa 45/20, das Urteil enthält Argumente, die für und wider ein Arbeitsverhältnis bzw. freien Mitarbeiter sprechen; BGH, Urteil v. 8.3.2023, 1 StR 188/22: Zur Abgrenzung von sog. scheinselbstständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei,

s. Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung.

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