Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können steuerrechtlich Arbeitnehmer sein, wenn mit der GmbH ein rechtswirksamer Anstellungsvertrag abgeschlossen wurde. Handelt es sich bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer um einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, muss unbedingt das Rückwirkungsverbot beachtet werden, wonach im Vorfeld der Tätigkeit die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen worden sein müssen. Eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt ohne vorherige schriftliche Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.[1] Eine Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsleistungen[2] ist nur möglich, wenn insoweit auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anerkannt wird. Bei einer betrieblichen Altersversorgung muss zusätzlich darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer Überversorgung kommt. Unangemessene Leistungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit zu Einkünften aus Kapitalvermögen, unabhängig davon, ob es sich um ein überhöhtes Gehalt oder sonstige Leistungen handelt, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen.[3]

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