Bei Kommanditgesellschaften (KG) ist zwischen Komplementären und Kommanditisten zu unterscheiden.

Komplementäre sind Vollhafter und stehen in keinem Fall in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft. Die Beschäftigung ist daher niemals versicherungspflichtig.

Kommanditisten, die als Angestellte (auch als Geschäftsführer) oder Arbeiter im Betrieb einer KG gegen Entgelt beschäftigt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Nur bei sehr ausgeprägter Unabhängigkeit kann die Versicherungspflicht ausgeschlossen sein.[1]

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