Durch das BetrVerf-ReformG 2001 ist § 73a BetrVG neu in das BetrVG aufgenommen worden. Danach kann seitdem auf Konzernebene eine KJAV gebildet werden.

Die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem Konzernbetriebsrat (KBR) bestehendes Organ. Sie kann ihre Aufgabe, ebenso wie die JAV und die GesJAV, nur durch und über den KBR wahrnehmen und nicht direkt mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Die Bildung einer KJAV ist freiwillig. Sie ist nur zulässig in einem Konzern i. S. d. § 18 AktienG. Die KJAV ist, ebenso wie die GesJAV, eine Dauereinrichtung. Sie hat deshalb keine feste Amtszeit und ist vom Wechsel der jeweiligen Mitglieder unabhängig.

Voraussetzung für die Bildung einer KJAV ist, dass in dem Konzern i. S. d. § 18 AktienG mindestens 2 GesJAV bestehen. Darüber hinaus müssen die GesJAV der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 % der Jugendlichen und Auszubildenden (§ 60 BetrVG) beschäftigt sind, der Errichtung der KJAV zustimmen. Maßgeblich für die Feststellung, ob dieses Quorum erfüllt ist, ist die tatsächliche Zahl von Jugendlichen und Auszubildenden des Konzerns zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Dabei sind alle Jugendlichen und Auszubildenden des Konzerns zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob in ihrem Beschäftigungsbetrieb eine GesJAV oder eine JAV besteht.

Jede GesJAV kann jederzeit die Initiative zur Bildung einer KJAV ergreifen.

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