1 Versicherungsfreiheit

1.1 Kranken-/Pflege-/Arbeitslosenversicherung

Geringfügige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.[1] Zu den geringfügigen Beschäftigungen gehören die geringfügig entlohnten und die kurzfristigen Beschäftigungen.

1.2 Ausnahmen

Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit kommt generell nicht in Betracht für Personen, die

geringfügig entlohnt oder kurzfristig[2] beschäftigt sind.

2 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte versicherungspflichtig. Sie können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen.

3 Mehrere Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.[1] Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während der Freistellungsphasen mit flexibler Arbeitszeitregelung bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.

Auch wenn die Beschäftigung in verschiedenen Betrieben oder Betriebsteilen eines Arbeitgebers ausgeübt wird, handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt.

 
Wichtig

Formalrechtlich unterschiedliche Arbeitgeber

Eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung ist vorzunehmen, wenn – bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern – diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind. Diese getrennte Betrachtung gilt sogar dann, wenn die Weisungsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. In solchen Konstellationen ist die rechtliche Arbeitgebereigenschaft entscheidend.

3.1 Beschäftigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch beim bisherigen Arbeitgeber stets versicherungsfrei.[1]

3.2 Berufsausbildung und Minijob

Seit dem 1.10.2022 gilt: Wenn ein Auszubildender beim gleichen Arbeitgeber einen Minijob aufnimmt, liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.[1] Dabei kommt es für die Beurteilung darauf an, ob ein Ausbildungsverhältnis mit Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, dass eine geringfügige Beschäftigung neben der Berufsausbildung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis angesehen wird.

Das gilt ebenso für in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang.

[1] GeringfügRL v. 16.8.2022, B.2.1.1.

4 Entgeltgrenze in Höhe von 538 EUR

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538 EUR[1] (West und Ost) nicht übersteigt.

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich seit dem 1.10.2022 am gesetzlichen Mindestlohn und ist mit folgender Formel (auf volle EUR aufgerundet) zu ermitteln:[2]

 
130 x Mindestlohn (12,41 EUR) = 538 EUR
3

Bei der Formel wird auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden bei einer Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen abgestellt. Bei einer Beschäftigung von 13 Wochen (= 3 Monate) ergeben sich dann insgesamt 130 Stunden. Somit beträgt die Geringfügigkeitsgrenze seit dem 1.1.2024 monatlich 538 EUR.[3] Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

 
Achtung

Unterscheidung von Geringfügigkeits- und Geringverdienergrenze

Von der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ist die Geringverdienergrenze i. H. v. 325 EUR monatlich zu unterscheiden. Die Geringverdienergrenze regelt, dass der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Auszubildende oder Praktikanten alleine trägt, wenn das erzielte Arbeitsentgelt monatlich 325 EUR nicht übersteigt.[4]

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR, bis 30.9.2022: 450 EUR.
[3] Vom 1.10.2022 bis 31.12.2023: 520 EUR.

4.1 Ermittlung des Entgelts

Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt

Für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt[1] maßgebend. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 538 EUR[2] monatlich nic...

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