Das Arbeitsentgelt der geringfügig entlohnt Beschäftigten ist zu beiden Umlagekassen beitragspflichtig.[1] Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ist bei der U1 und U2 nicht zu berücksichtigen, ebenso unterliegen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht der Umlagepflicht.

Die U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt bei der Minijob-Zentrale ab 1.1.2023 1,1 % (2022: 0,9 %) des Bruttoarbeitsentgelts. Die U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft beträgt bei der Minijob-Zentrale ab 1.1.2023 0,24 % (2022: 0,29 %) des Bruttoarbeitsentgelts. Die entsprechenden Erstattungsanträge für die Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung bzw. bei Mutterschaftsleistungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind maschinell an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.

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