Wird die Arbeitsentgeltgrenze überschritten, tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Übersteigt jedoch das Arbeitsentgelt nur gelegentlich und unvorhergesehen die Geringfügigkeitsgrenze (z. B. aufgrund einer nicht eingeplanten Krankheitsvertretung), bleibt es weiterhin bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als gelegentlich ist seit dem 1.10.2022 ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Das Überschreiten ist nur bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (= 1.076 EUR[1]) möglich. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde.

 
Wichtig

Überschreiten der Entgeltgrenze aufgrund von Urlaubsvertretungen

Urlaubsvertretungen sind planbar und gelten nicht als "gelegentlich und unvorhersehbar".

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[1] Bis 31.12.2023: 1.040 EUR.

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