Zusammenfassung

 
Begriff

In Deutschland gilt das Territorialitätsprinzip. Nach diesem Prinzip wird bestimmt, welches Recht an welchem Ort anwendbar ist. Für den Bereich der Sozialversicherung gilt dies sowohl für die versicherungsrechtliche Zuordnung als auch für die Leistungsgewährung. Das Territorialitätsprinzip wird durch die in der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie durch die jeweiligen Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit geregelte Gebietsgleichstellung durchbrochen. Dies führt beispielsweise dazu, dass der Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, gleichgestellt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die versicherungsrechtlichen Regelungen gilt das in § 3 SGB IV geltende Territorialitätsprinzip, welches gem. § 6 SGB IV durch das über- und zwischenstaatliche Recht durchbrochen wird. Einschränkungen gibt es im Bereich der Krankenversicherung nach den §§ 5, 9, 16, 18, 188 SGB V; der Rentenversicherung nach den §§ 110, 270b SGB VI sowie der Pflegeversicherung nach § 34 SGB XI.

Sowohl in der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 als auch in den Abkommen über Soziale Sicherheit gibt es Gebietsgleichstellungsvorschriften.

Sozialversicherung

1 Krankenversicherung

Durch die Gleichstellungsvorschriften können versicherungs- und leistungsrechtliche Tatbestände, die in anderen Staaten eintreten, gleichgestellt werden.

1.1 EU-, EWR-Staaten und die Schweiz

Für die EU-, EWR-Staaten und die Schweiz ist Gleichstellung in den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 geregelt.

1.1.1 Versicherungsrecht

Ein Ausscheiden aus einer gesetzlichen Versicherung im Ausland wird dem Ausscheiden aus einer deutschen Krankenversicherung gleichgestellt. Die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet, soweit beispielsweise Vorversicherungszeiten gefordert sind. Zudem spielt es keine Rolle, ob die betreffende Person in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer verlegt seinen Wohnort nach Deutschland

Ein Arbeitnehmer hat bisher in Frankreich gelebt und gearbeitet und verlegt nun seinen Wohnort nach Deutschland. Bis zu seinem Umzug war er in Frankreich gesetzlich krankenversichert. Seine bisherige Beschäftigung hat er aufgegeben und wird die ersten Monate von seinem Ersparten leben. Er beantragt nun eine freiwillige Versicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse. Bei der Prüfung wird das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt und die in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten müssen berücksichtigt werden. Sind die für die freiwillige Krankenversicherung[1] geforderten Voraussetzungen erfüllt, wäre die Person freiwillig zu versichern.

Sollten in einem solchen Sachverhalt die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nicht erfüllt sein, käme eine Versicherungspflicht als Nichtversicherter[2] in Betracht. Bei der Prüfung muss berücksichtigt werden, ob die Person in Frankreich zuletzt gesetzlich krankenversichert war. Momentan ist in diesem Zusammenhang noch streitig, wie der Begriff der ersten Beschäftigungsaufnahme in Deutschland auszulegen ist. Sollte eine Person erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen und vorher in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz versichert gewesen sein, könnte dies dazu führen, dass aufgrund der Gebietsgleichstellung die freiwillige Versicherung nicht möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland und möchte sich in Österreich krankenversichern

Ein Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er möchte in Österreich krankenversichert werden. Aufgrund seines Einkommens ist der Arbeitnehmer in Deutschland nicht versicherungspflichtig. Nach den Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 kann ein Arbeitnehmer, der in einem Staat pflichtversichert ist, nicht in einem anderen Staat eine freiwillige Versicherung[3] begründen. Da der Arbeitnehmer in Deutschland nicht versicherungspflichtig ist, kann er in Österreich freiwillig versichert werden.

Dies gilt auch für umgekehrte Sachverhalte. Ist eine Person in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt und unterliegt aufgrund der Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat, besteht die Möglichkeit, sich in Deutschland freiwillig zu versichern. Hierfür muss die Person die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung erfüllen.

Krankenversicherung der Rentner

Im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gibt es auch Koordinierungsregelungen für Personen, die bereits eine Rente erhalten. So sind auf einen Einfachrentner immer die Rechtsvorschriften des rentenzahlenden Staates anzuwenden. Dies bedeutet, dass ein in Spanien lebender Rentner weiterhin in Deutschland krankenversichert werden kann.

Obligatorische Anschlussversicherung

Die Gleichstellungsvorschriften gelten auch für die obligatorische Anschlussversicherung....

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