Die Gleichstellungvorschriften in den Abkommen für Soziale Sicherheit für den Bereich des Leistungsrechts regeln grundsätzlich nur den Leistungsanspruch und die Anerkennung von leistungsauslösenden Tatbeständen. Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die den in dem Staat lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen. Ebenso müssen die im Abkommensstaat vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden. Dies gilt ebenso für die Familienangehörigen.

Arbeitsunfähigkeit

Wird ein in einem Abkommensstaat wohnender Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. Hierbei wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen einer deutschen gleichgestellt. In einem solchen Sachverhalt besteht ein Anspruch auf Sachleistungen zulasten des Wohnortträgers und ein Anspruch auf Krankengeld zulasten der deutschen Krankenkasse.

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