Ein Ausscheiden aus einer gesetzlichen Versicherung im Ausland wird dem Ausscheiden aus einer deutschen Krankenversicherung gleichgestellt. Die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet, soweit beispielsweise Vorversicherungszeiten gefordert sind. Zudem spielt es keine Rolle, ob die betreffende Person in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer verlegt seinen Wohnort nach Deutschland

Ein Arbeitnehmer hat bisher in Frankreich gelebt und gearbeitet und verlegt nun seinen Wohnort nach Deutschland. Bis zu seinem Umzug war er in Frankreich gesetzlich krankenversichert. Seine bisherige Beschäftigung hat er aufgegeben und wird die ersten Monate von seinem Ersparten leben. Er beantragt nun eine freiwillige Versicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse. Bei der Prüfung wird das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt und die in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten müssen berücksichtigt werden. Sind die für die freiwillige Krankenversicherung[1] geforderten Voraussetzungen erfüllt, wäre die Person freiwillig zu versichern.

Sollten in einem solchen Sachverhalt die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nicht erfüllt sein, käme eine Versicherungspflicht als Nichtversicherter[2] in Betracht. Bei der Prüfung muss berücksichtigt werden, ob die Person in Frankreich zuletzt gesetzlich krankenversichert war. Momentan ist in diesem Zusammenhang noch streitig, wie der Begriff der ersten Beschäftigungsaufnahme in Deutschland auszulegen ist. Sollte eine Person erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen und vorher in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz versichert gewesen sein, könnte dies dazu führen, dass aufgrund der Gebietsgleichstellung die freiwillige Versicherung nicht möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland und möchte sich in Österreich krankenversichern

Ein Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er möchte in Österreich krankenversichert werden. Aufgrund seines Einkommens ist der Arbeitnehmer in Deutschland nicht versicherungspflichtig. Nach den Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 kann ein Arbeitnehmer, der in einem Staat pflichtversichert ist, nicht in einem anderen Staat eine freiwillige Versicherung[3] begründen. Da der Arbeitnehmer in Deutschland nicht versicherungspflichtig ist, kann er in Österreich freiwillig versichert werden.

Dies gilt auch für umgekehrte Sachverhalte. Ist eine Person in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt und unterliegt aufgrund der Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat, besteht die Möglichkeit, sich in Deutschland freiwillig zu versichern. Hierfür muss die Person die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung erfüllen.

Krankenversicherung der Rentner

Im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gibt es auch Koordinierungsregelungen für Personen, die bereits eine Rente erhalten. So sind auf einen Einfachrentner immer die Rechtsvorschriften des rentenzahlenden Staates anzuwenden. Dies bedeutet, dass ein in Spanien lebender Rentner weiterhin in Deutschland krankenversichert werden kann.

Obligatorische Anschlussversicherung

Die Gleichstellungsvorschriften gelten auch für die obligatorische Anschlussversicherung. Voraussetzung ist, dass für die betreffende Person weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. In Sachverhalten, in denen eine Person bisher nicht in Deutschland krankenversichert war, ist die obligatorische Anschlussversicherung nicht möglich, da es sich hierbei um eine "Weiterversicherung" handelt. Dies bedeutet, dass die bisherige deutsche Versicherung fortgesetzt wird.

Familienversicherung

Eine bisher in Deutschland familienversicherte Person kann auch familienversichert bleiben, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen EU-, EWR-Staat oder in die Schweiz verlegt. Der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Somit muss die Person im Wohnstaat die Voraussetzung für die Familienversicherung erfüllen, damit sie familienversichert werden kann.

Versicherungspflicht für Nichtversicherte

Die Gleichstellungsvorschriften gelten auch für die Versicherungspflicht als "Nichtversicherte" nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person zuletzt gesetzlich krankenversichert war. War die Person in einem anderen Staat gesetzlich krankenversichert, wird diese Versicherung gleichgestellt. Der Ausschlusstatbestand für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-, EWR-Staates oder der Schweiz haben, gilt nicht, wenn die Person aufgrund der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.

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