Begriff

Jedes Arbeitsverhältnis besteht aus den sog. Haupt- und Nebenpflichten. Während die Hauptpflichten in der Erbringung der Arbeitsleistung gegen Vergütung liegt, ist eine der wichtigsten Nebenpflichten für den Arbeitgeber die sog. Fürsorgepflicht. Sie ist eine der Treuepflicht des Arbeitnehmers entsprechende Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, sich für den Arbeitnehmer einzusetzen, ihm Schutz und Fürsorge zukommen zu lassen und nicht seinen Interessen entgegenzuhandeln. Die Fürsorgepflicht bedeutet keine umfassende Lebensfürsorge für den Arbeitnehmer oder eine Zurückstellung wirtschaftlich notwendiger Belange des Betriebs. Die Fürsorgepflicht ist Rechtsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers, Auslegungsmaßstab für Gesetze, einzel- und kollektivvertragliche Abmachungen und Schranken bei der Ausübung der dem Arbeitgeber an sich zustehenden Rechte. Sie bedeutet vor allem auch eine Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, wie sie in § 617 BGB, § 618 BGB, § 62 HGB und den Vorschriften des Arbeitsschutzes geregelt ist. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Arbeitsräume, Gerätschaften, Maschinen und Kraftfahrzeuge so einzurichten und die Arbeit so zu regeln, dass die Arbeitnehmer weitmöglichst geschützt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht des Arbeitgebers zur Fürsorge seinen Arbeitnehmern gegenüber findet sich in § 241 Abs. 2 BGB und wird in §§ 617619 BGB konkretisiert. Sonderregelungen für Handlungsgehilfen finden sich in § 62 HGB, für Jugendliche in §§ 32 ff. JArbSchG sowie für Heimarbeiter in §§ 12 ff. HAG.

Die Generalklausel des § 618 BGB wird ferner durch eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften näher ausgestaltet. Hierzu zählen z. B. Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV), StrahlenschutzVO, Gerätesicherheitsgesetz u. v. m.

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