Bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer zunächst von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung so lange verweigern, bis der Arbeitgeber gesetzmäßige Arbeitsbedingungen herstellt. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug und bleibt zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet.

Bei einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht haftet der Arbeitgeber i. Ü. auf Schadenersatz. Der Arbeitgeber haftet hierbei auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Im Falle eines Schadenersatzprozesses muss der Arbeitnehmer nur das Vorliegen einer Fürsorgepflichtverletzung darlegen und beweisen. Das Verschulden wird vermutet, d. h. der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen können, dass ihn kein Verschulden trifft.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge