2.1 Arbeitnehmereigentum

Für das Eigentum des Arbeitnehmers, das er berechtigterweise in den Betrieb bringt, kann der Arbeitgeber zur Fürsorge verpflichtet sein. Den Arbeitgeber trifft eine Obhuts- und Verwahrungspflicht für eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers, wenn dieser nicht selbst Vorsorge treffen kann. Für die persönlich unentbehrlichen Sachen (Straßenkleidung, Geld und Uhr) des Arbeitnehmers als auch für sog. unmittelbar arbeitsdienlichen Sachen (Arbeitskleidung, Werkzeug, Fachbücher) hat der Arbeitgeber geeignete Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Er hat also ggf. einen Schrank, eine gesicherte Kleiderablage, Spind usw. zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Pflichten bestehen auch bei Aufnahme des Arbeitnehmers in ein Wohnheim. Die Verpflichtung kann sich aber nicht auf Sachen beziehen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinerlei Zusammenhang stehen (z. B. wertvoller Schmuck, Fotoapparate). Auch vom Arbeitnehmer ist ein gewisses Maß an Eigenvorsorge zu erwarten.[1]

Ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu schaffen oder für eine Bewachung zu sorgen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat der Arbeitgeber, auch ohne Verpflichtung, einen Parkplatz für die Arbeitnehmer geschaffen, so hat er den Parkplatz auch verkehrssicher zu gestalten.[2] In diesem Fall haftet der Arbeitgeber für Beschädigungen des geparkten Pkw des Arbeitnehmers durch ein Firmenfahrzeug des Arbeitgebers selbst dann, wenn der Arbeitnehmer eine im Betrieb allgemein verwendete Erklärung unterzeichnet hatte (sog. vertragliche Einheitsregelung), in der die Haftung der Arbeitgeberin für Schäden ausgeschlossen wurde, die durch Firmenfahrzeuge entstehen.[3]

[2] BAG, Urteil v. 10.11.1960, 2 AZR 226/59.

2.2 Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Aus der Fürsorgepflicht leitet die Rechtsprechung ferner u. a. Folgendes ab: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Aussprechen einer fristlosen Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Stellungnahme zur Entlastung des Arbeitnehmers führt.[1] Spricht der Arbeitgeber gegenüber einem leitenden Angestellten eine außerordentliche fristlose Kündigung aus, nachdem dieser bereits selbst eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hat, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht.[2] Der Arbeitgeber ist aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach einem neuen Arbeitsplatz für ihn als nachteilig auswirken kann.[3]

Bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann je nach Lage des Einzelfalls auch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über die Auswirkungen der Vertragsbeendigung auf den möglichen Arbeitslosengeldanspruch bestehen. Gleiches gilt gegebenenfalls auch bei möglichen Versorgungsschäden in der betrieblichen Altersversorgung.

[1] BAG, Urteil v. 14.7.1960, 2 AZR 64/59.
[3] BAG, Urteil v. 31.10.1972, 1 AZR 101/84.

2.3 Beitragsberechnung

Aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber auch gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, Lohn, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge richtig zu berechnen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren außer der sachgerechten Bearbeitung und Behandlung der Lohnsteuer auch verpflichtet, ungerechtfertigte Nachversteuerungsansinnen der Finanzverwaltung abzulehnen. Der Arbeitnehmer muss dabei u. U. mitwirken, weil er der eigentliche Steuerschuldner ist; ggf. muss er auch von eigenen steuerlichen Rechtsbehelfen gegen den sich gegen den Arbeitgeber richtenden Haftungsbescheid Gebrauch machen; der Arbeitgeber muss in aller Regel den Arbeitnehmer von einer drohenden und geschehenen Nachversteuerung unterrichten, damit dieser die Möglichkeit hat, selbst zu ihrer Abwehr tätig zu werden.[1] Eine schuldhaft falsche Berechnung der Steuern verpflichtet den Arbeitgeber wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zum Ersatz des dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Schadens.[2]

Die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nur im Lohnabzugsverfahren verlangen. Ist ein Lohnabzugsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen, falls nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz nach § 826 BGB vorliegen.[3] Der Arbeitgeber hat auch dann für zurückliegende Zeiten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, wenn ihm die zur Versicherungspflicht führende Zweitbeschäftigung seines Teilzeit-Arbeitnehmers in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unbekannt gewesen ist.[4] Hat der Arbeitgeber fahrlässig von dem zweiten Beschäftigungsverhältnis nichts erfahren (z. B. durch Unterlassen entsprechender Nachfrage beim Arbeitnehmer), so kann er den Ar...

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