Für Aushilfs- und Teilzeitkräfte sowie für geringfügig Beschäftigte, deren Arbeitslohn mit festen Pauschalsteuersätzen nach § 40a EStG pauschal besteuert wird, genügt eine vereinfachte Form des Lohnkontos. Hier reicht es aus, wenn der Arbeitgeber für die jeweilige Aushilfskraft folgende Daten aufzeichnet:

  • Name und Anschrift,
  • Dauer der Beschäftigung,
  • Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,
  • Tag der Auszahlung des Arbeitslohns und
  • Höhe des Arbeitslohns.

Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft

Da die Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitslöhne in der Land- und Forstwirtschaft an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, muss bei diesen Arbeitskräften auch die Art der Beschäftigung im Lohnkonto eingetragen werden.

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