Geldwerte Vorteile besitzen dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. In Grenzfällen ist deshalb zu prüfen, ob die Übernahme der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber überhaupt den Arbeitslohnbegriff erfüllt.[1]

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile, die sich bei objektiver Prüfung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein Arbeitslohn vor. Daher ist kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn die seitens des Arbeitgebers überlassenen geldwerten Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie

  • Anlass,
  • Art und Auswahl der Begünstigten,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
  • seiner besonderen Geeignetheit

für den jeweiligen verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht. In diesen Fällen kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden. Ob ein solches Interesse des Arbeitgebers vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

Führerschein Klasse B eines Polizeianwärters

Ein Polizeianwärter erwirbt im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung den Führerschein der Klasse B.

Ergebnis: In der Übernahme der entstandenen Kosten durch den Dienstherrn liegt kein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohn zu erfassen wäre. Das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn steht hier im Vordergrund und nicht das Eigeninteresse des Arbeitnehmers.[2]

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