Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Ein steuerfreier Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.

Damit Steuerfreiheit eintreten könnte, müsste es sich beim Ersatz der Führerscheinkosten um Auslagenersatz i. S. d. handeln.[1] Ein steuerfreier Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber kommt in der Praxis aber meist schon deshalb nicht in Betracht, da regelmäßig ein gewisses Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb der Fahrerlaubnis vorhanden ist. Im Regelfall ist somit der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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