Übernimmt der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins, so stellt dies grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.[1]

Keine Beitragspflicht bei überwiegend dienst- oder betrieblichem Interesse

Erfolgt die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber jedoch aus überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse, handelt es sich um einen steuer- und in der Folge sozialversicherungsfreien Auslagenersatz. Ein überwiegend dienstliches oder betriebliches Interesse kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des Lkw-Führerscheins übernimmt, weil der Arbeitnehmer danach auf einem entsprechenden Fahrzeug eingesetzt werden soll.[2] Ist der Arbeitgeber der Rechnungsempfänger, so ist dies ein weiteres Kriterium für ein überwiegend dienstliches oder betriebliches Interesse.

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