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Nach der ausdrücklichen Nennung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 können Werkzeuge Arbeitsmittel sein, also Geräte, die (insbesondere in handwerklich-technischen Berufen) unmittelbar der Durchführung von zur Berufstätigkeit gehörenden Arbeiten dienen. Arbeitsmittel können aber auch weitere (technische) Geräte und Gegenstände sein, die üblicherweise nicht als Werkzeuge bezeichnet werden. Unter Werkzeugen sind dabei generell nur Handwerkzeuge zu verstehen.[1] Werkzeuge sind nur Geräte zum Bearbeiten von Sachen, bei denen die Kraft unmittelbar auf den bearbeiteten Gegenstand übertragen wird. Arbeitsmaschinen sind dagegen keine solchen Geräte und damit auch keine Werkzeuge. Zu den Werkzeugen i. S. v. § 3 Nr. 30 EStG gehören z. B. die Handwerkzeuge von Maurern, Zimmerleuten oder Waldarbeitern, nicht aber Schusswaffen, Motorsägen, Tiere (wie etwa Wachhunde), Personal Computer und Büromaschinen. Gleichfalls kein Werkzeug ist das Instrument eines Berufsmusikers.[2]

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