Rz. 18

Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG). Geht der Antrag bei einer unzuständigen Behörde ein und wird weitergeleitet, gilt der Eingang bei der zuständigen Behörde.[1] Die Gesetzesänderung soll Missbräuche beim Bezug von Kindergeld bekämpfen. § 66 Abs. 3 a. F. EStG ist noch auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 und bis zum 17.7.2019 eingingen. Mit Wirkung ab dem 19.7.2019 gilt die inhaltsgleiche Regelung des § 70 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG. Aufgrund der Formulierungen "Aufhebung m.W. ab 18.7.2019" für § 60 Abs. 3 EStG und "nach dem 18.7.2019 eingehende Anträge" für § 70 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG gilt die einschränkende Regelung nicht für Anträge, die genau am 18.7.2019 eingingen.

 

Rz. 19

Die Regelung soll verhindern, dass rückwirkend für einen ggf. mehrjährigen Zeitraum Kindergeld ausgezahlt wird. Stattdessen soll Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragstellung ausgezahlt werden dürfen. Demgegenüber sollte nach der Gesetzesbegründung die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren gem. § 169 AO nicht beeinträchtigt werden. Die Regelung sollte lediglich bewirken, dass das Kindergeld über die zurückliegenden sechs Monate hinaus nicht mehr zur Auszahlung gelangen kann. Der materiell-rechtliche Anspruch sollte hierdurch nicht berührt werden, was insbesondere für an das Kindergeld anknüpfende Annexleistungen im außersteuerlichen Bereich von Bedeutung ist. Die Festsetzung sollte erfolgen können, sofern sie für andere Ansprüche von Bedeutung ist. In diesen Fällen sollte in den Festsetzungsbescheid ein Hinweis auf die Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG a. F. aufgenommen werden.[2] Demzufolge sollte § 66 Abs. 3 EStG a. F. nur im Erhebungsverfahren anzuwenden sein und nicht das Festsetzungsverfahren betreffen.[3] Dies wird vom BFH und von Teilen der Finanzgerichtsbarkeit anders gesehen[4] – die Regelung wird dem Festsetzungsverfahren zugeordnet –, was zugunsten des Kindergeldberechtigten zur Folge hat, das Kindergeld bei über den Sechs-Monatszeitraum hinausgehenden Festsetzungen auch ausgezahlt werden muss.[5]

 

Rz. 20

Bei der Vergleichsberechnung im Rahmen des § 31 EStG a. F. sind auch bestehende Kindergeldansprüche, die von der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. erfasst wurden, einzubeziehen. Zwar kommt es bei der Vergleichsberechnung nur auf das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs an und nicht darauf, in welcher Höhe das Kindergeld tatsächlich zur Auszahlung gelangt; dies würde jedoch dazu führen, dass das steuerliche Existenzminimum des Kindes nicht freigestellt würde. Deshalb ist der von der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 a. F. betroffene Kindergeldanspruch bei der Vergleichsberechnung im Rahmen des § 31 EStG a. F. mit "null" anzusetzen.[6]

 

Rz. 21

Die Regelung ist durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch SozialMissbG v. 11.7.2019 m. W. v. 18.7.2019 aufgehoben und in vergleichbarer Form in § 70 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufgenommen worden. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich machen wollen, dass es sich bei der Auszahlungsbeschränkung um eine Vorschrift im Erhebungsverfahren handelt.[7]

[2] BT-Drs. 18/12127, 62.
[5] Niedersächsisches FG v. 25.2.2020, 9 K 156/18, Haufe-Index 13851915 Rev. eingelegt, AZ beim BFH III R 20/20; Schewe, NZFam 2020, 698.
[6] So Pust, in Littmann/Bitz/Pust, § 66 EStG Rz. 73; Hessisches FG v, 19.9.2019, 6 K 174/19, EFG 2019, 1983, Rev, eingelegt, AZ beim BFH III R 50/19.
[7] BT-Drs. 19/8691, 66.

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