Rz. 131

Durch G. v. 19.12.2008[1] sind mit Wirkung ab Vz 2009 auch unterhaltende Darbietungen in die beschränkte Steuerpflicht einbezogen worden. Damit sollen Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber Darbietungen, die den künstlerischen, sportlichen oder artistischen Darbietungen "ähnlich" sind, vermieden werden. Außerdem soll durch diese Regelung ein Gleichklang mit den DBA erzielt werden. Nach Art. 17 OECD-MA hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern, wobei nach Ziff. 6 des OECD-Musterkommentars zu Art. 17 diese Vorschrift auch für andere Veranstaltungen gelten soll, denen Unterhaltungscharakter beizumessen ist. Durch Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d wird dieses Besteuerungsrecht in Anspruch genommen.

 

Rz. 132

Unterhaltende Darbietungen sind alle Veranstaltungen, bei denen bestimmungsgemäß Zuschauer entweder selbst vorhanden sind oder den Zuschauern durch elektronische Medien, wie Fernsehübertragungen, vorgeführt werden sollen. "Zuschauer" i. d. S. sind auch Zuhörer. Unterhaltende Darbietungen können daher auch Radioaufzeichnungen sein. Die Darbietungen müssen für diese Zuschauer konzipiert sein. Dies gilt auch für Darbietungen, bei denen die Zuschauer zum Mitwirken aufgefordert werden. Findet die Darbietung bestimmungsgemäß vor Zuschauern statt oder wirken Zuschauer mit, ist davon auszugehen, dass sie auch "unterhaltend" ist, weil sonst kein Interesse der Zuschauer bestünde. Die "Unterhaltung" braucht nicht alleiniger Zweck zu sein. Daher fallen auch Benefizveranstaltungen, deren Zweck es ist, die Zuschauer mittels der unterhaltenden Darbietung zu Spenden zu bewegen, unter diese Vorschrift. Der Begriff der "unterhaltenden Darbietung" ist daher denkbar weit und umfasst alle Darbietungen, die bestimmungsgemäß vor oder mit Zuschauern erfolgen und bei denen die Veranstalter oder einzelne Akteure Einkünfte erzielen.

 

Rz. 133

Unterhaltende Darbietungen i. d. S. sind Wahrsagen, Hellsehen, Billard-, Snooker-, Dart-, Skat- und Bridgeturniere sowie sonstige Turniere mit Kartenspielen oder Turniere mit Brettspielen, die nicht wie Schach als "Sport" eingeordnet werden können, erotische Darstellungen, Quizveranstaltungen, Gewinnspiele, Talkshows, Fastnachtveranstaltungen, Entertainer, Varieté- und Revuedarstellungen, besonders choreographisch gestalteten Modeschauen, Feuerwerke, Laser-Shows und ähnliche Darbietungen.[2] Ebenfalls unter "unterhaltende Darbietungen" fallen Darbietungen, die vor Vz 2009 als "ähnliche Darbietungen" eingeordnet wurden, wie Ritterspiele und andere historisierende Spiele, Science-Fiction-Spiele oder Darstellungen mittelalterlicher Handwerkstraditionen[3], die nicht das Niveau von künstlerischen Darbietungen erreichen, Paintballspiele o. Ä.

 

Rz. 134

"Ähnliche"Darbietungen sind alle Darbietungen, die nicht unter die Begriffe "Kunst", "Sport", "Artisten" und "Unterhaltung" fallen, diesen aber ähnlich sind und daher zum Grenzbereich dieser Gebiete gehören. Der Begriff der "ähnlichen Darbietungen" hat ab Vz 2009 seine Bedeutung als Auffangtatbestand eingebüßt, da die Ausdehnung der beschr. Steuerpflicht auf "unterhaltende Darbietungen" i. d. R. alle Darbietungen umfasst, die künstlerischen, sportlichen und artistischen Darbietungen ähnlich sind (Rz. 131). Ab Vz 2009 fallen auch solche Darbietungen unter die beschr. Steuerpflicht, die "unterhaltenden Darbietungen" ähnlich sind. Es ist jedoch kaum denkbar, dass eine Darbietung einer unterhaltenden Darbietung "ähnlich" ist, selbst aber keine unterhaltende Darbietung darstellt. Der Begriff der "unterhaltenden Darbietung" ist so weit, dass er einer Erweiterung durch "ähnliche Darbietungen" kaum zugänglich ist.

 

Rz. 135

Unter den Begriff der "ähnlichen Darbietung" fallen nur solche Veranstaltungen, die eine gewisse Nähe zu künstlerischen, sportlichen oder artistischen Darbietungen haben, sich lediglich graduell von ihnen unterscheiden und Schnittstellen zu ihnen aufweisen. Das ist etwa der Fall bei Zaubervorführungen (Nähe zur artistischen Darbietung), Skatturnieren (Nähe zum Sport), erotischen Darbietungen (Nähe zu tänzerischen Darbietungen[4] oder bei Ritterspielen und ähnlichen historischen Aufführungen.[5] Alle diese Veranstaltungen können ab Vz 2009 auch als "unterhaltende Darbietungen" eingeordnet werden. "Ähnliche Veranstaltungen" sind etwa auch Veranstaltungen, in denen ein Werk des Künstlers präsentiert wird (z. B. zur Verkaufsförderung). Generalisierend kann man sagen, dass der gesamte Bereich des Show- und Unterhaltungsgeschäfts unter die "ähnlichen Darbietungen" fällt, wenn nicht bereits eine "unterhaltende Darbietung" vorliegt.

Unterhaltende oder ähnliche Darbietungen sind auch die Darbietungen von Influencern, die für die Promotion von Produkten für den Produkthersteller eine Vergütung erhalten. Stellen Influencer das Video dem Produkthersteller zur weiteren Werbeverwendung zur Verfügung, liegt eine Rechteüberlassung vor. In beiden Fällen liegen der beschr. Stpfl. unterliegende inländische Einkünfte vor. Die Darbie...

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