1 Allgemeiner Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 42g EStG beinhaltet Regelungen zur LSt-Nachschau und wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013[1] neu in das EStG eingefügt. Die Vorschrift ist zum 30.6.2013 in Kraft getreten und findet erstmals Anwendung auf laufenden Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum, der nach dem 31.12.2012 endet, und sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen.[2]

 

Rz. 2

Die LSt-Nachschau dient der zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte und bietet LSt-Außenprüfern eine Rechtsgrundlage, sich an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu beteiligen.[3] Steuererheblich sind hierbei Sachverhalte, die eine LSt-Pflicht begründen oder zu einer Änderung der Höhe der LSt oder der Zuschlagsteuern führen könnten.[4]

 

Rz. 3

Die LSt-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO, sodass die Vorschriften für eine Außenprüfung keine Anwendung finden. Es bedarf insbesondere keiner Prüfungsanordnung i. S. v. § 196 AO, keiner Schlussbesprechung nach § 201 AO und keines Prüfungsberichts nach § 202 AO; auch sind nach einer LSt-Nachschau keine Anträge auf verbindliche Zusage gem. § 204 AO zulässig.[5]

 

Rz. 4

Sobald ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer LSt-Nachschau erschienen ist, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e AO). Die Sperrwirkung der LSt-Nachschau beschränkt sich jedoch lediglich auf alle noch nicht verjährten LSt-Hinterziehungen.[6] Hinsichtlich anderer Steuerarten ist folglich auch nach Erscheinen des Amtsträgers zu einer LSt-Nachschau eine strafbefreiende Selbstanzeige weiterhin möglich.

[1] BGBl I 2013, 1809.
[2] § 52 Abs. 1 S. 2 EStG i. d. F. AmthilfeRLUmsG, BGBl I 2013, 1809; Buse, DB 2016, 1152; Hilbert/Janssen, BB 2015, 598; Bergan/Jahn, NWB 2015, 579; Bruschke, AO-StB 2018, 376.
[3] BT-Drs 302/1/12, 48.
[6] BT-Drs. 17/14821, 20; Webel, StBp 2015, 309.

2 Zweck der Lohnsteuer-Nachschau (Abs. 1)

 

Rz. 5

Die LSt-Nachschau soll der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des LSt-Abzugs dienen und so eine zeitnahe Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte ermöglichen. Die Nachschau erstreckt sich hierbei auch auf den SolZ, die KiSt und Pflichtbeiträge zu einer Arbeits- oder Arbeitnehmerkammer und hat zum Ziel, einen Eindruck der räumlichen Verhältnisse, des tatsächlich eingesetzten Personals und des üblichen Geschäftsbetriebs zu gewinnen.[1]

 

Rz. 6

Nicht Gegenstand einer LSt-Nachschau ist die Ermittlung von steuerlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer, soweit diese für den LSt-Abzug nicht relevant sind, die Arbeitgeberverpflichtungen nach dem 5. VermBG sowie Beschäftigungen in Privathaushalten.[2]

 

Rz. 7

Durchgeführt wird die LSt-Nachschau von einem mit der LSt-Nachschau Beauftragten. Der genaue Wortlaut des Gesetzes ist hier recht weit gefasst, jedoch stellt die Finanzverwaltung klar, dass es sich um einen Amtsträger handeln soll. Dieser hat sich zu Beginn der Nachschau auszuweisen und den Vordruck "Durchführung einer LSt-Nachschau" zu übergeben.[3]

 

Rz. 8

Die Amtsträger, welche mit der LSt-Nachschau beauftragt werden, werden regelmäßig LSt-Außenprüfer sein, die den Prüfungsauftrag regelmäßig vom Sachgebietsleiter der LSt-Arbeitgeberstelle des lohnsteuerlichen Betriebsstätten-FA erhalten.[4]

3 Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau (Abs. 2)

 

Rz. 9

Die LSt-Nachschau muss – anders als eine LSt-Außenprüfung – nicht im Vorwege angekündigt werden und ermöglicht spontan und ohne schriftliche Vorbereitung das Betreten gewerblich und beruflich genutzter Räumlichkeiten während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens der Finanzverwaltung (§ 5 AO). Außerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten soll eine LSt-Nachschau nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls durchgeführt werden können, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dort Arbeitnehmer anzutreffen sind.[1] Dem kann m. E. jedoch nicht gefolgt werden, da dies dem eindeutigen Wortlaut des § 42g Abs. 2 S. 1 EStG widerspricht.[2]

 

Rz. 10

Die LSt-Nachschau kann sich auch auf andere Orte erstrecken, die nicht im Eigentum oder Besitz des Geschäftsinhabers stehen, an denen aber dennoch steuererhebliche Sachverhalte verwirklicht werden (z. B. Baustellen).[3] Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers während einer LSt-Nachschau grundsätzlich nicht betreten werden, es sei denn, es dient der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit; § 42g Abs. 2 S. 3 EStG ist folglich eng an den Wortlaut des Art. 13 Abs. 7 EStG angelehnt und trägt dem verfassungsrechtlichen Schutz der privaten Wohnung Rechnung. Er ist daher inhaltlich verfassungsgemäß.[4]

 

Rz. 11

Private Wohnräume dürf...

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