Rz. 5

Die LSt-Nachschau soll der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des LSt-Abzugs dienen und so eine zeitnahe Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte ermöglichen. Die Nachschau erstreckt sich hierbei auch auf den SolZ, die KiSt und Pflichtbeiträge zu einer Arbeits- oder Arbeitnehmerkammer und hat zum Ziel, einen Eindruck der räumlichen Verhältnisse, des tatsächlich eingesetzten Personals und des üblichen Geschäftsbetriebs zu gewinnen.[1]

 

Rz. 6

Nicht Gegenstand einer LSt-Nachschau ist die Ermittlung von steuerlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer, soweit diese für den LSt-Abzug nicht relevant sind, die Arbeitgeberverpflichtungen nach dem 5. VermBG sowie Beschäftigungen in Privathaushalten.[2]

 

Rz. 7

Durchgeführt wird die LSt-Nachschau von einem mit der LSt-Nachschau Beauftragten. Der genaue Wortlaut des Gesetzes ist hier recht weit gefasst, jedoch stellt die Finanzverwaltung klar, dass es sich um einen Amtsträger handeln soll. Dieser hat sich zu Beginn der Nachschau auszuweisen und den Vordruck "Durchführung einer LSt-Nachschau" zu übergeben.[3]

 

Rz. 8

Die Amtsträger, welche mit der LSt-Nachschau beauftragt werden, werden regelmäßig LSt-Außenprüfer sein, die den Prüfungsauftrag regelmäßig vom Sachgebietsleiter der LSt-Arbeitgeberstelle des lohnsteuerlichen Betriebsstätten-FA erhalten.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge