Rz. 13

Wenn ein Arbeitgeber erkennt, dass er die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, so kann er eine Haftungsinanspruchnahme vermeiden, indem er die noch fehlende LSt nachträglich vom Arbeitslohn einbehält (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies darf er aber nur bei der jeweils nachfolgenden Lohnzahlung tun. Später kann er sich von der Haftung durch eine Anzeige beim Betriebsstätten-FA nach § 41c Abs. 4 i. V. m. § 42d Abs. 2 Nr. 1 EStG befreien. Vgl. hierzu, insbesondere zu Form und Inhalt der Anzeige, R 41 c.2 LStR 2023 und Rz. 43.

 

Rz. 14

Im Anschluss an eine LSt-Außenprüfung schlagen Prüfer häufig eine Nacherhebung der LSt im Weg der Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG – anstelle eines LSt-Haftungsverfahrens nach § 42d EStG – vor. Stellt der Arbeitgeber daraufhin einen Pauschalierungsantrag, so macht das FA seinen Steueranspruch gegen den Arbeitgeber mit einem Pauschalierungsbescheid nach § 40 Abs. 3 EStG geltend. Ein Rückgriff des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer ist damit ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann auch keine Einwendungen aufgrund des Steuerschuldverhältnisses des Arbeitnehmers geltend machen. Will der Arbeitgeber sich einen Rückgriff und Einwendungen offen halten, so muss er gegen sich einen Haftungsbescheid nach § 42d EStG ergehen lassen. Das FA darf vom Arbeitgeber pauschalierte LSt und LSt, für die der Arbeitgeber haftet, nicht mit einem einheitlichen Bescheid anfordern. Das Pauschalierungs- und das Haftungsverfahren schließen einander aus.[1] Die Haftungsschuld und die pauschale LSt-Schuld dürfen nicht in einem Nachforderungsbetrag festgesetzt werden. Jede der beiden Festsetzungen muss gesondert angefochten werden. Wird nur der eine Bescheid angefochten, so erwächst der andere in Bestandskraft.

 

Rz. 15

Neben dem Arbeitgeber als Haftendem und dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner können auch noch andere Personen nach den §§ 69, 43, 35, 71 und 75 AO einstehen müssen. Es sind dies insbesondere gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Steuerhinterzieher und Betriebsübernehmer.[2] Auf diese Weise kann ein Geschäftsführer einer GmbH für von dieser nicht abgeführte LSt auch insoweit in Anspruch genommen werden, als die Steuer auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt. Seine Heranziehung beruht auf einer Haftungsschuld der GmbH, nicht aber auf der eigenen Steuerschuld.[3]

 
Hinweis

Zahlungen des haftenden Geschäftsführers sind Werbungskosten

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind aber auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter LSt beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt.[4]

 

Rz. 16

Die Haftung der in den §§ 34 und 35 AO genannten Personen (gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte) setzt voraus, dass der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Die Pflichtverletzung muss kausal für den Steuerausfall gewesen sein.[5] Infolge ihres Schadensersatzcharakters unterscheidet sie sich von der Haftung eines Arbeitgebers dadurch, dass erstere Personen nach § 69 AO nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften[6], während die Haftung des Arbeitgebers verschuldensunabhängig ist (zur Verschuldensunabhängigkeit s. Rz. 20). Eine Haftungsinanspruchnahme dieser Personen setzt nach § 219 S. 2 AO keine vergebliche Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers oder eine Aussichtslosigkeit der Vollstreckung voraus. Das Erlöschen der Vertretungs- oder Verfügungsmacht berührt nach § 36 AO nicht die Haftung aus vorausgegangenen Pflichtverletzungen. Mehrere Geschäftsführer sind grundsätzlich gesamtverantwortlich.[7] Auf eine interne schriftliche Aufteilung ihrer Tätigkeitsbereiche kann sich ein nicht zuständiger Geschäftsführer nicht berufen, wenn ihm die Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft bekannt sind und er seiner Überwachungs- und Nachprüfungspflicht nicht nachgekommen ist.[8] Ein Haftungsbescheid gegen einen Geschäftsführer kann auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ergehen. Die Geschäftsführerhaftung wird nicht von der Sperrwirkung des § 93 InsO erfasst.[9] Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so muss das FA Ermessenserwägungen anführen, warum es welchen Geschäftsführer als Haftenden herangezogen hat.[10]

Die Einsetzung eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 InsO führt nicht dazu, dass der GmbH-Geschäftsführer fortan von der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH i. S. v. § 34 Abs. 1 AO entbunden ist.[11]

 

Rz. 16a

Zwecks Vermeidung seiner Haftung nach § 69 AO darf ein gesetzlicher Vertreter – wie z. B. ein Geschäftsführer einer GmbH – das FA hinsichtlich der LSt nicht schlechter stellen als die Arbeitnehmer hinsichtlich der ausbezahlten Nettolöhne. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der...

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