Rz. 8

Der Arbeitgeber darf den LSt-Jahresausgleich in den in § 42b Abs. 1 S. 4 Nr. 1 bis 6 EStG genannten Fällen nicht durchführen. Es handelt sich um folgende Fälle:

  • Nr. 1: Der Arbeitnehmer kann beantragen, dass der Arbeitgeber keinen LSt-Jahresausgleich durchführt, etwa weil eine Veranlagung mit Nachzahlung zu erwarten ist.
  • Nr. 2: Der Arbeitnehmer ist für das ganze oder einen Teil des Ausgleichsjahrs nach LSt-Klasse V oder VI besteuert worden. Bei Anwendung der LSt-Klasse V lässt sich nicht sagen, ob aus der Kumulation mit dem Arbeitsverhältnis des Ehegatten, bei Anwendung der Steuerklasse VI aus der Kumulation mit dem ersten Arbeitsverhältnis, Steuernachzahlungen zu erwarten sind.
  • Nr. 3: Der Arbeitnehmer ist für einen Teil des Ausgleichsjahrs (nicht für das ganze Ausgleichsjahr) nach Steuerklasse II, III oder IV besteuert worden. Dies sind Fälle, in denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist, bzw. die Fälle der Eheschließung im Lauf des Jahrs, der erstmaligen Aufnahme des Arbeitsverhältnisses im Lauf des Jahrs und des Steuerklassenwechsels im Lauf des Jahrs. Auch hier lässt sich nicht voraussagen, ob nicht eine Veranlagung zu Steuernachzahlungen führen wird.
  • Nr. 3a: Es ist ein Freibetrag zu berücksichtigen. In solchen Fällen hat nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zwingend eine Veranlagung zu erfolgen. Ein LSt-Jahresausgleich würde also nicht zu einer Vereinfachung führen. Ausgeschlossen ist der LSt-Jahresausgleich auch, wenn ein Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen ist (§ 39a EStG Rz. 43).
  • Nr. 3b: Es ist das Faktorverfahren nach § 39f EStG angewandt worden. In diesem Fall hat zwingend eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG zu erfolgen, weil der bei dem LSt-Abzug der Ehegatten berücksichtigte Faktor zu einem unrichtigen LSt-Abzug führen kann. Mit einem LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wäre also keine Vereinfachung verbunden.
  • Nr. 4: Der Arbeitnehmer hat bestimmte Lohnersatzleistungen bezogen. Hier kann der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG zu Steuernachzahlungen führen.
  • Nr. 4a: Für den Arbeitnehmer ist im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung mindestens ein Großbuchstabe "U" bescheinigt. Dieser Buchstabe wird eingetragen, wenn während der Dauer des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage weggefallen ist (§ 41 Abs. 1 S. 6 EStG; § 4 Abs. 2 Nr. 2 LStDV). Es handelt sich um Fälle des Auslaufens der Lohnfortzahlung bei Krankheit; aus der Einbeziehung des Krankengelds und ähnlicher Lohnersatzleistungen, die nicht unter § 42b Abs. 1 S. 4 Nr. 4 EStG fallen, kann der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG eine Steuernachforderung auslösen.
  • Nr. 5: Für den Arbeitnehmer waren im gleichen Jahr nur zeitweise Teilbeträge der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. ad EStG oder der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 SGB XI zu berücksichtigen. Auch dann kann sich ergeben, dass der LSt-Abzug zu niedrig war. Der Fall ist also für den LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht geeignet.
  • Nr. 6: Der Arbeitnehmer hat steuerfreie ausl. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Diese unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und schließen daher den LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber aus.

Es handelt sich um Fälle, in denen sich zwar aus lohnsteuerrechtlichen Gründen eine Erstattung ergeben kann, bei denen aber eine Veranlagung im Allgemeinen zu einer Nachforderung führt (z. B. infolge Anwendung des Progressionsvorbehalts).

 

Rz. 9

Der Durchführung des LSt-Jahresausgleichs steht es nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer sonstige Bezüge erhalten hat, die zu mehreren Jahren gehören und deshalb nach § 39b Abs. 3 S. 9 EStG ermäßigt besteuert werden.

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