Rz. 25

Soll der LSt-Abzug nach Ablauf des Kj. geändert werden, gelten nach § 41c Abs. 3 EStG besondere, die Möglichkeit der Korrektur einschränkende Regelungen. Gleiches gilt, wenn die Korrektur nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen soll, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kj. endet. In beiden Fällen ist die Änderung des LSt-Abzugs nur bis zur Ausschreibung der LSt-Bescheinigung nach § 41b Abs. 1 EStG zulässig.[1] Die LSt-Bescheinigung ist ein Beweispapier über den LSt-Abzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat.[2] Ein bereits bescheinigter LSt-Abzug kann daher nicht mehr geändert werden. Im Fall der elektronischen LSt-Bescheinigung ist die Änderung des LSt-Abzugs nur bis zu deren Übermittlung an das FA zulässig, also regelmäßig nur bis zum 28.2. des Folgejahrs.[3] Bei der Übermittlung einer elektronischen LSt-Bescheinigung gilt dies nicht, wenn es sich um einen technischen Fehler in der Gestaltung der Datensätze handelt (R 41c.1 Abs. 7 S. 2 LStR 2015). Die Bereinigung solcher Fehler ist keine "Änderung des LSt-Abzugs" und daher auch nach der Übermittlung der LSt-Bescheinigung zulässig.

 

Rz. 26

Soll die Korrektur des LSt-Abzugs nach dem Ende des Kj. erfolgen, ist die nachträglich einzubehaltende LSt nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Die Ermittlung der Änderungen für den einzelnen Lohnzahlungsabschnitt ist also nicht zulässig. Bei beschränkt Stpfl. ist jedoch auch nach Ablauf des Kj. eine Änderung des LSt-Abzugs für diejenigen Lohnzahlungszeiträume vorzunehmen, für die der LSt-Abzug unrichtig war. Die Verhältnisse der anderen Lohnzahlungszeiträume des gleichen Kj. sind nicht einzubeziehen. Führt die Korrektur nach dem Ende des Kj. zu einer Erstattung von LSt, darf sie nicht nach § 41c Abs. 3 S. 3 EStG lediglich im Rahmen des LSt-Jahresausgleichs nach § 42b EStG vorgenommen werden. Einzige Ausnahme hiervon sind Fälle, in denen sich Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft haben. In derartigen Fällen der Veruntreuung kann der Arbeitgeber den LSt-Abzug nach § 164 Abs. 2 AO ändern und sich die zu Unrecht abgeführte LSt unter Änderung der bereits übermittelten LSt-Bescheinigung erstatten lassen.[4] In allen anderen Fällen ist der Arbeitnehmer nach Auffassung der Finanzverwaltung (R41c.1 Abs. 6 S. 3 LStR 2015) auf die Veranlagung nach § 46 AO verwiesen.

Dem kann jedoch nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Der Arbeitnehmer kann die LSt-Anmeldung seines Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten (Rz. 24). Dies ist ungeachtet des § 41c Abs. 3 EStG auch nach Übermittlung der LSt-Bescheinigung zulässig.[5] Hieran ändern auch die durch das KroatienAnpG v. 25.7.2014[6] eingefügten S. 4 bis 6 nichts. Diese stellen lediglich klar, dass nunmehr ausnahmsweise eine Änderung des LSt-Abzugs durch den Arbeitgeber in dem beschriebenen Ausnahmefall zulässig und die Änderung des LSt-Abzugs durch den Arbeitgeber nicht mehr per se ausgeschlossen ist. § 41c Abs. 3 S. 4 bis 6 EStG ist jedoch nicht so zu lesen, dass eine Erstattung zu Unrecht einbehaltener und abgeführter LSt auf Antrag des Arbeitnehmers beim FA nach § 164 Abs. 2 AO i. V. m. § 37 Abs. 2 AO nicht mehr zulässig sei.

Auch wenn es zweckmäßig erscheinen mag, Erstattungsansprüche grundsätzlich im Wege der ESt-Veranlagung durchzusetzen, muss für Fälle, in denen eine Veranlagung zur ESt nicht möglich ist oder in einer höheren Steuer resultieren würde, eine Erstattung zu Unrecht abgeführter Steuern gem. § 37 Abs. 2 AO (nach Änderung der LSt -Anmeldung nach § 164 Abs. 2 AO) erfolgen. Dies gilt insbesondere für beschr. stpfl. Arbeitnehmer, für die der LSt-Abzug gem. § 50 Abs. 2 S. 1 EStG Abgeltungswirkung entfaltet. Für beschr. stpfl. Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU/des EWR haben oder nicht die Staatsbürgerschaft eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen, scheidet eine Veranlagung zur ESt bereits kraft Gesetzes aus (§ 50 Abs. 2 S. 7 EStG), sodass in diesem Fall eine Erstattung zu Unrecht einbehaltener LSt nur gem. § 37 Abs. 2 AO nach Änderung der LSt-Anmeldung gem. § 164 Abs. 2 AO möglich ist. Aber auch für Staatsangehörige eines EU/EWR Mitgliedstaates, für die eine Veranlagung zur ESt nach § 50 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) EStG auf Antrag möglich ist, muss eine Änderung der LSt-Anmeldung nach § 164 Abs. 2 AO und eine Erstattung zu Unrecht einbehaltener LSt nach § 37 Abs. 2 AO möglich sein, da eine Veranlagung zur ESt aufgrund der Berücksichtigung ausl. Einkünfte im Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG regelmäßig in einer höheren Steuerschuld resultiert.

 

Rz. 26a

Vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldete und an das FA abgeführte LSt-Beträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerlich zu erfassen (und anrechenbar), wenn der LSt-Abzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann.[7]

 

Rz. 27

Der Ausschluss der Neuberechnung des LSt-Abzugs gilt nur im Verhältnis zum Arbeitnehmer. Unberührt von § 41c Abs. 3 EStG bleibt das Recht des FA, den Arbeitgeber nach § 42d EStG in Haftung zu nehmen ode...

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