Rz. 42

Für Aushilfskräfte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft enthält § 40a Abs. 3 EStG eine besondere Pauschalierungsvorschrift. Die Sonderregelung des § 40a Abs. 3 EStG wird durch § 40a Abs. 4 EStG ergänzt; die Pauschalierung wird danach insbesondere dadurch ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Stundenlohn mehr als 19 EUR beträgt (Rz. 47ff.). Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber auf den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale oder die Vorlage einer Bescheinigung für den LSt-Abzug verzichtet (Rz. 9).

Nach § 40a Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 EStG handelt es sich bei Aushilfskräften um Personen, die nur für die Dauer der Ausführung nicht ganzjährig anfallender Arbeiten angestellt werden. Die Pauschalierung kommt damit nur für saisonbedingte Arbeiten in Betracht, die für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsabläufe prägend sind (z. B. Erntearbeiten). Arbeiten, die das ganze Jahr über anfallen, können nicht Gegenstand der Pauschalierung sein. Für die Annahme saisonbedingter Arbeiten ist darauf abzustellen, ob diese Arbeiten ihrer Art nach von vorübergehender Dauer sind; dies ist der Fall, wenn sie aufgrund der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Entscheidend ist, dass die Aushilfskraft zur Bewältigung einer Arbeitsspitze beschäftigt wird, die auf land- und forstwirtschaftliche Besonderheiten zurückzuführen ist. Auf die betriebliche Arbeitseinteilung kommt es dagegen nicht an. Für Arbeiten, die das ganze Jahr über erledigt werden können, im konkreten Betrieb aber nur einmal im Jahr durchgeführt werden, kann daher keine Pauschalierung erfolgen.[1]

Für die Pauschalierung ist es nach § 40a Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG unschädlich, wenn die Aushilfskräfte neben den saisonbedingten Arbeiten auch mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, solange die Beschäftigung mit diesen Arbeiten auf maximal 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer begrenzt ist. Diese Grenze bezieht sich nur auf ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten[2]; die Ausübung sonstiger Arbeiten außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft macht die Pauschalierung unabhängig von ihrem Umfang unzulässig (Rz. 45).

Arbeitnehmer sind nach § 40a Abs. 3 S. 3 EStG nur dann als Aushilfskräfte anzusehen, wenn der Umfang der Beschäftigung 180 Tage im Kj. nicht übersteigt. Mit dieser zeitlichen Beschränkung der Beschäftigung besteht eine Obergrenze für den Einsatz der Aushilfskräfte, die dem besonderen Charakter der Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG Rechnung trägt und Abgrenzungsprobleme zwischen saisonbedingten und ganzjährig anfallenden Tätigkeiten vermeidet.

 

Rz. 43

Unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung gehören land- und forstwirtschaftliche Fachkräfte gem. § 40a Abs. 3 S. 3 EStG nicht zu den Aushilfskräften. Ob jemand als Fachkraft zu beurteilen ist, hängt von der Art der Tätigkeit und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeit erworben hat. Hat der Arbeitnehmer die für die Beschäftigung erforderlichen Fertigkeiten im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt, so gehört er zu den Fachkräften. Als Fachkräfte sind ferner angelernte Arbeitnehmer anzusehen, die nicht über eine einschlägige Berufsausbildung verfügen, sich die erforderlichen Kenntnisse aber angeeignet haben und damit eine ausgebildete Fachkraft ersetzen können. In diesem Fall kann i. d. R. nur aus dem konkreten Einsatz des Arbeitnehmers auf die Eigenschaft als Fachkraft geschlossen werden; hierbei ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist, wenn mehr als 25 % der ausgeübten Tätigkeit Kenntnisse einer Fachkraft erfordern.[3]

Die Pauschalierung wird durch die Einschränkung des § 40a Abs. 3 S. 3 EStG auf den Einsatz ungelernter Arbeitnehmer beschränkt, die unter Anleitung von Fachkräften einfache Arbeiten verrichten.[4]

 

Rz. 44

Die Aushilfskräfte müssen in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt werden (§ 13 EStG Rz. 38ff.). Die Tätigkeit des Betriebs muss ihrem Wesen nach Land- und Forstwirtschaft sein; ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit ertragsteuerlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst werden, ist unerheblich. Die Pauschalierung kann daher auch von einem Betrieb vorgenommen werden, der nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt; dies gilt sowohl für Kapitalgesellschaften (§ 8 Abs. 2 KStG; § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG) als auch für Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG). Ist der Betrieb dagegen aufgrund seiner Tätigkeit (z. B. durch Strukturwandel oder als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb) aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ausgeschieden und erzielt gewerbliche Einkünfte, so ist die Pauschalierung ausgeschlossen.[5]

 

Rz. 45

Die Pauschalierung setzt voraus, dass die Aushilfskräfte ausschließlich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden. Dazu gehören alle...

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