Rz. 38

§ 40a Abs. 2a EStG ermöglicht die Pauschalierung für geringfügige Beschäftigungen in Unternehmen und in Privathaushalten, wenn der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI, nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI oder nach § 276a Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG greift also bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein, für die der Arbeitgeber die vollen Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten hat. Dieser Fall tritt ein, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (Rz. 26) infolge der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse überschritten wird und dies nach § 8 Abs. 2 SGB IV zu einer Versicherungspflicht des Arbeitnehmers für die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse führt. In diesem Fall kann eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG für diejenigen (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisse erfolgen, deren Arbeitsentgelt ohne Zusammenrechnung die Höchstgrenze von 520 EUR pro Monat nicht übersteigt. Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG kann damit für mehrere geringfügige Beschäftigungen eines Arbeitnehmers vorgenommen werden.

Übt der Arbeitnehmer eine nicht geringfügige Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) aus, so kommt für eine geringfügige Beschäftigung auch dann die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG in Betracht, wenn daneben weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen (Rz. 34a). Für diese (also die zweite und alle weiteren) geringfügigen Beschäftigungen kann nur eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG erfolgen.

 

Rz. 39

In den Fällen der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG tritt aufgrund der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers neben die pauschale LSt (sowie SolZ und KiSt, Rz. 41) die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Während der Arbeitgeber stets die vollen Beiträge zu entrichten hat, steigt der Arbeitnehmeranteil gem. § 20 Abs. 2 SGB IV im Übergangsbereich zwischen 520,01 EUR und 2.000 EUR (bis 31.12.2022/30.9.2022: zwischen 450,01 EUR und 1.600 EUR/1.300 EUR) linear auf den vollen Beitrag an[1]; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist für den Übergangsbereich das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Der Übergangsbereich ist ab 1.7.2019 an die Stelle der Gleitzone getreten, die den Bereich zwischen 450,01 EUR und 850 EUR umfasste.[2]

 

Rz. 40

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG sind die gleichen wie bei § 40a Abs. 2 EStG.[3] Pauschalierungsfähig ist damit nur das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung in Unternehmen oder Privathaushalten (Rz. 28ff.); dies setzt voraus, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520 EUR pro Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber muss zudem auf den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale oder die Vorlage einer Bescheinigung für den LSt-Abzug verzichten (Rz. 8).

Übersteigt das Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze (Rz. 30f.), so liegt keine geringfügige Beschäftigung vor; in diesem Fall kommt daher eine Pauschalierung weder nach § 40a Abs. 2 EStG noch nach § 40a Abs. 2a EStG in Betracht. Stattdessen ist die individuelle LSt nach den §§ 38ff. EStG einzubehalten und abzuführen.

 

Rz. 41

Der Pauschsteuersatz beträgt 20 % des Arbeitsentgelts. Im Gegensatz zur einheitlichen Pauschsteuer des § 40a Abs. 2 EStG erfasst die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG nur die LSt; zusätzlich hat der Arbeitgeber SolZ und KiSt zu entrichten.

Für die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG gilt die verfahrensrechtliche Sonderregelung des § 40a Abs. 6 EStG nicht (Rz. 57).

[2] G. v. 28.11.2018, BGBl I 2018, 2016; https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/U/uebergangsbereich.html; Eilts, Lohn und Gehalt direkt digital, 2019, 2.

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