Rz. 12

Pauschaliert wird die LSt[1] des Arbeitnehmers (zum Begriff Arbeitnehmer vgl. § 19 EStG Rz. 19a ff.). Es kann sich sowohl um unbeschränkt als auch um beschr. stpfl. Arbeitnehmer handeln.[2]

 

Rz. 13

Die Pauschalierung ist für jedes Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers zulässig; die LSt kann daher für denselben Arbeitnehmer in mehreren Arbeitsverhältnissen nach § 40a EStG pauschaliert werden. Für den Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Veranlagung einbezogen und dadurch die Progressionswirkung vermindert wird. Der Gesetzgeber hat dies im Hinblick auf die Vereinfachungswirkung der Pauschalierung bewusst in Kauf genommen.

Die Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 EStG) und bei Aushilfskräften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (§ 40a Abs. 3 EStG) ist nach § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG jedoch ausgeschlossen, wenn bei demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen und für mindestens eines von ihnen der individuelle LSt-Abzug vorgenommen wird. Für die Pauschalierung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 40a Abs. 2 und 2a EStG) gilt diese Einschränkung seit dem 1.4.2003 nicht mehr (Rz. 51).

[1] Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 40a Abs. 2 EStG auch der SolZ und die KiSt.

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