Rz. 6

Durch G. v. 23.12.2002[1] wurde die Pauschalierung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in § 40a Abs. 2 EStG neu geregelt. Dabei wurde für den Regelfall (pauschale Sozialversicherungsbeiträge) eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % eingeführt, durch die LSt, SolZ und KiSt abgegolten sind. Für Fälle voller Sozialabgabenpflicht wurde in § 40a Abs. 2a EStG eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit für die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 20 % eingeführt, wobei SolZ und KiSt nach den allgemeinen Vorschriften zu berechnen sind. Außerdem wurden in § 40a Abs. 6 EStG neue verfahrensrechtliche Vorschriften für die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG geschaffen. Die Ausschlussregelung des § 40a Abs. 4 EStG wurde auf Pauschalierungen nach § 40a Abs. 1 und 3 EStG beschränkt. Die Neuregelungen gelten für laufenden Arbeitslohn, wenn der Lohnzahlungszeitraum nach dem 31.3.2003 endet, und für sonstige Bezüge, wenn diese nach dem 31.3.2003 zufließen.

Durch zwei Gesetze v. 9.12.2004[2] wurden Bezeichnungen bzw. Verweisungen geändert, ohne dass damit sachliche Änderungen verbunden waren.

Durch G. v. 13.12.2006[3] wurde in § 40a Abs. 6 S. 3 EStG die Reichweite des Verweises auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen um den Bereich der Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG ergänzt (Rz. 59).

Durch G. v. 7.12.2011[4] wurde als redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall der LSt-Karte aufgrund der Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale die in § 40a Abs. 1 bis 3 EStG geregelte Voraussetzung des Verzichts auf die Vorlage der LSt-Karte ab dem Vz 2012 dahin geändert, dass der Arbeitgeber die Pauschalierung unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen gem. § 39e Abs. 4 S. 2 EStG oder die Vorlage einer Bescheinigung für den LSt-Abzug nach § 39 Abs. 3 EStG oder § 39e Abs. 7 und 8 EStG vornehmen kann. Zugleich wurde der in § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG enthaltene Verweis auf den LSt-Abzug nach § 39b EStG und § 39c EStG beschränkt.

Durch G. v. 26.6.2013[5] wurde in § 40a Abs. 6 S. 1 und 4 bis 6 EStG als redaktionelle Folgeänderung zur Anpassung an die geänderte Bezeichnung der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei geringfügigen Beschäftigungen in § 28i S. 5 SGB IV, die nach § 40a Abs. 6 S. 1 EStG auch für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG zuständig ist, der Zusatz "Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.[6] Ferner wurde der in § 40a Abs. 6 S. 3 EStG enthaltene Verweis dahin ergänzt, dass sich auch die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen richten.

Durch G. v. 25.7.2014[7] wurden die in § 40a Abs. 2 und 2a sowie Abs. 6 S. 3 EStG enthaltenen Verweise auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über die pauschalen Arbeitgeberbeiträge für geringfügige Beschäftigungen um den Verweis auf § 276a Abs. 1 SGB VI ergänzt und in § 40a Abs. 2 EStG durch den Klammerzusatz "versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte" erläutert. Zugleich wurde in § 40a Abs. 2 EStG der Klammerzusatz zum Verweis auf § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI dahin ergänzt, dass die Vorschrift auch "von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte" erfasst. Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen (Rz. 27a).[8]

Der in § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG geregelte Höchstbetrag des durchschnittlichen Arbeitslohns je Arbeitstag für die Pauschalierung der LSt bei kurzfristiger Beschäftigung wurde durch G. v. 28.7.2015[9] ab dem Vz 2015 von 62 EUR auf 68 EUR und durch G. v. 30.6.2017[10] ab dem Vz 2017 auf 72 EUR angehoben.

Durch G. v. 22.11.2019[11] wurde der in § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG geregelte Höchstbetrag des durchschnittlichen Arbeitslohns je Arbeitstag für die Pauschalierung der LSt bei kurzfristiger Beschäftigung ab dem Vz 2020[12] auf 120 EUR angehoben. Zugleich wurde der in § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG geregelte Höchstbetrag des durchschnittlichen Arbeitslohns je Arbeitsstunde für die Pauschalierungen bei kurzfristiger Beschäftigung nach § 40a Abs. 1 und 3 EStG ab dem Vz 2020[13] von 12 EUR auf 15 EUR angehoben. Darüber hinaus wurde in § 40a Abs. 7 EStG ein neuer Pauschalierungstatbestand eingefügt, der dem Arbeitgeber ab dem Vz 2020[14] die Pauschalierung der LSt für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschr. stpfl. Arbeitnehmer ermöglicht, die einer ausl. Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind. Die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Sonderregelung zur erstmaligen Anwendung der Pauschalierung nach § 40a Abs. 7 EStG ab dem Vz 2021, die den Arbeitgebern einen zeitlichen Vorlauf zur Implementierung der Neuregelung in die Systeme der Lohn- und Gehaltsabrechnung einräumen sollte[15], wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens fallen gelassen.

Durch G. v. 21.12.2020[16] wurde die in § 40a Abs. 5 EStG geregelte An...

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