Rz. 34

Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG kann der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer dadurch erhält, dass der Arbeitgeber ihm zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Datenverarbeitungsgeräte, Zubehör und Internetzugang unentgeltlich oder verbilligt überlässt, pauschal besteuert werden. Gleiches gilt für Zuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu den Kosten der Internetnutzung leistet. Für die Kosten sonstiger Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Datenverarbeitungsgeräts sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, ist die Pauschalierung nicht möglich.[1] Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG ist unabhängig davon möglich, ob der Arbeitnehmer die Datenverarbeitungsgeräte und das Internet beruflich oder privat benutzt.

 

Rz. 34a

Die Pauschalierung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG ergänzt die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 45 EStG für die Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und deren Zubehör. Als Folgeänderung zur vorangegangenen begrifflichen Modernisierung durch Aufnahme des allgemeineren Begriffs des Datenverarbeitungsgeräts in § 3 Nr. 45 EStG wurde durch G. v. 26.6.2013 ab dem Vz 2013 der Begriff des Personal-Computers auch in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG durch den Begriff des Datenverarbeitungsgeräts ersetzt (Rz. 4), um den Gleichklang beider Vorschriften beizubehalten.[2]

 

Rz. 35

Die Pauschalierung erfasst nur die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten und Zubehör, nicht aber deren verbilligte oder unentgeltliche Überlassung zur Nutzung, die nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist. Zuschüsse des Arbeitgebers für Datenverarbeitungsgeräte und Zubehör sind ebenfalls nicht pauschalierungsfähig.

Zu den Datenverarbeitungsgeräten gehören neben den bis zum Vz 2012 in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG benannten Personal-Computern (PC), die sowohl Desktops als auch Laptops (Hardware) umfassen, auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets[3]; für Kapazität und Ausstattung gibt es keine Begrenzung. Zubehör sind Drucker, Bildschirm, Tastatur und Maus sowie Programme (Software). Die isolierte Überlassung von Zubehör ist ebenfalls begünstigt.[4] Computerspiele fallen nicht mehr unter den Begriff des "Zubehörs".[5]

 

Rz. 35a

Der pauschalen LSt unterliegen auch der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Internetzugangs durch den Arbeitgeber und die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten der Internetnutzung. Zu den Kosten der Internetnutzung gehören sowohl die laufenden Kosten (Grundgebühr und Nutzungsgebühren bzw. Kosten für Flatrate) als auch die Kosten für die Einrichtung des Internetzugangs.[6]

Hinsichtlich der laufenden Kosten der Internetnutzung kann der Arbeitgeber bei der Pauschalierung die Erklärung des Arbeitnehmers zugrunde legen, soweit die Kosten 50 EUR im Monat nicht übersteigen[7]; diese Erklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.

 

Rz. 35b

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG setzt voraus, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das Zusätzlichkeitserfordernis entspricht der in § 40 Abs. 2 S. 2 EStG enthaltenen Regelung und soll Barlohnumwandlungen von der Pauschalierung ausschließen (Rz. 38).

 

Rz. 36

Der Pauschsteuersatz beträgt 25 %.

Soweit die Pauschalierung erfolgt ist, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten absetzen. Werden nicht die vollen Kosten pauschal versteuert, sind die pauschal versteuerten Zuschüsse zuerst mit den privat veranlassten Aufwendungen zu verrechnen; für den beruflich veranlassten Teil können insoweit Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine Anrechnung auf die Werbungskosten unterbleibt in jedem Fall bei Zuschüssen bis zu 50 EUR im Monat.[8]

[2] BT-Drs. 17/10604, 12; BT-Drs. 17/11220, 37.
[3] BT-Drs. 17/8867, 12.
[5] BT-Drs. 17/8867, 12.

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