Rz. 10

Die Einordnung beider Ehegatten in die Steuerklasse IV, die Voraussetzung für die Anwendung des Faktorverfahrens ist, setzt nach § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG voraus, dass die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen. Auch die Steuerklassenkombination III/V ermöglicht nach einem Wechsel der Steuerklassen[1] in IV/IV die Anwendung des Faktorverfahrens. Mit der Anwendung der Steuerklassenkombination IV/IV wird zunächst erreicht, dass die als zu hoch empfundene LSt-Belastung in der Steuerklasse V reduziert wird[2]. Im Weiteren wird durch die Anwendung des Faktors auf die nach der Steuerklasse IV ermittelte LSt beider Ehegatten die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens berücksichtigt. Dadurch wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten zumindest die ihn persönlich betreffenden Entlastungswirkungen – Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale – eintreten.

 

Rz. 11

Zur Berechnung der monatlichen LSt ist der Faktor des jeweiligen Ehegatten erforderlich. Dieser "Y:X-Faktor" ist nach § 39f Abs. 1 S. 3ff. EStG wie folgt zu ermitteln:

  • Y steht für die voraussichtliche ESt beider Ehegatten nach dem Splittingverfahren unter Berücksichtigung der in § 39b Abs. 2 EStG genannten Abzugsbeträge, etwa des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und der Vorsorgepauschale. Darüber hinaus können Freibeträge abgezogen werden, die nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten. Hierbei ist die Besonderheit zu beachten, dass diese Freibeträge mit der Einbeziehung in die Ermittlung des Faktors "verbraucht" sind und nicht mehr zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal zur Minderung des LSt-Abzugs berücksichtigt werden dürfen. Ebenfalls bei der Bildung des Faktors zu berücksichtigen ist ein etwaiger Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG, der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist. Dieser Hinzurechnungsbetrag bleibt auch bei der Wahl des Faktorverfahrens als Lohnsteuerabzugsmerkmal erhalten. Er wirkt sich bei der Berechnung des Faktors aus und ist zusätzlich vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.
  • X entspricht der Summe der LSt bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten.
  • Der Faktor Y:X ist stets kleiner als 1, da die LSt eines Ehegatten, d. h. X, immer kleiner ist als die LSt beider Ehegatten, d. h. Y. Durch den Faktor, einem als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Multiplikator, wird die LSt der Steuerklasse IV entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert. Dabei wird der Faktor als eine Null mit drei Nachkommastellen (ohne Rundung) als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellt.
  • Der Arbeitgeber ermittelt für jeden Ehegatten die LSt nach LSt-Klasse IV und multipliziert diese LSt mit dem Faktor. Die danach ermittelte, niedriger LSt ist die einzubehaltende LSt.
 

Beispiel: Lohnsteuerberechnung (Werte für 2010)

Die folgende vereinfachte Berechnung basiert auf der für 2010 geltenden Rechtslage. Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale sowie mögliche Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG wurden bereits abgezogen. Die LSt von Ehegatten bei der Steuerklassenkombination IV/IV beträgt:

  • Ehegatte A: Monatliches Bruttogehalt 3.000 EUR (12 × 482,58 EUR) = 5.790,96 EUR
  • Ehegatte B: Monatliches Bruttogehalt 1.700 EUR (12 × 153,66 EUR) = 1.843,92 EUR

Hieraus ergibt sich eine LSt-Summe von 7.634,88 EUR; dies entspricht X. Die voraussichtliche ESt im Splittingverfahren beträgt 7.418 EUR; dies entspricht Y. Ausgehend von diesen Werten erhält man durch Division von Y durch X den Faktor 0,971, der als Lohnsteuerabzugsmerkmal der Ehegatten jeweils neben der Steuerklasse IV vom FA zu bilden ist.

Die LSt beträgt unter Berücksichtigung des Faktors 0,971:

  • Ehegatte A: (482,58 EUR × 0,971) = 468,59 EUR × 12 = 5.623,08 EUR
  • Ehegatte B: (153,66 EUR × 0,971) = 149,20 EUR × 12 = 1.790,40 EUR

Daraus resultiert eine Jahres-LSt i. H. v. 7.413,48 EUR. Die Veranlagung zur ESt für den Vz 2010 hat folgende Auswirkungen:

Wahlrecht der Ehegatten

 
Steuerklasse III/V IV/IV IV/IV mit Faktor 0,971
Summe der LSt (12 × 245,83 EUR+ 354,16 EUR) = 7.199,88 EUR (12 × 482,58 EUR + 153,66 EUR) = 7.634,88 EUR (12 × 468,59 EUR + 149,20 EUR) = 7.413,48 EUR
ESt nach Splittingverfahren 7.418,00 EUR 7.418,00 EUR 7.418,00 EUR
Nachzahlung (–) bzw. Erstattung (+) – 218,12 EUR + 216,88 EUR 0,00 EUR[3]
 

Rz. 12

Der Effekt des Faktorverfahrens wird noch deutlicher, wenn die Arbeitslöhne der Ehegatten stärker differieren.

 
Praxis-Beispiel
 
  Ehegatte A Ehegatte B Summe
Bruttoarbeitslohn 36.000 EUR 10.000 EUR 46.000 EUR
LSt bei Steuerklasse IV/IV 5.762 EUR 0 EUR 5.762 EUR
LSt bei Steuerklasse III/V 2.926 EUR 1.042 EUR 3.968 EUR
LSt bei Faktorverfahren 5.191 EUR 0 EUR 5.191 EUR
Voraussichtliche ESt     5.196 EUR

Das Beispiel verdeutlicht, dass die Steuerklassenkombination III/V so gestaltet ist, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahres-LSt entspricht, wenn sich die Arbeitslöhne im Verhältnis mit 6...

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