Rz. 25

Der Arbeitnehmer kann bestimmen, ob und ggf. welcher Arbeitgeber berechtigt sein soll, seine Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Er kann bei dem für ihn zuständigen FA, d. h. i. d. R. bei seinem Wohnsitz-FA, den oder die Arbeitgeber benennen, die zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt sein sollen, sog. Positivliste. Er kann auch Arbeitgeber benennen, die nicht zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt sein sollen, sog. Negativliste. Für die Positiv- und die Negativliste muss der Arbeitnehmer die Wirtschafts-Identifikationsnummer des jeweiligen Arbeitgebers angeben, da über diese Nummer die Identifikation in der Datenbank des BZSt erfolgt. Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer darf diese Nummer nur zum Zweck der Mitteilung einer Positiv- oder Negativliste verwenden. Dies wird durch die entsprechende Anwendung des § 39 Abs. 8, 9 EStG sichergestellt und durch eine Bußgeldvorschrift sanktioniert. Der Arbeitnehmer kann auch allgemein die Bildung und die Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren oder freischalten lassen. Auch dies erfolgt über das zuständige FA. Die Aufstellung einer Positiv- oder Negativliste und die Sperrung oder Freischaltung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt durch ein elektronisches Verfahren oder aufgrund eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks bei dem zuständigen FA.

 

Rz. 26

Der Arbeitnehmer kann die Positiv- oder Negativliste und die Sperrung oder Freischaltung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ohne Angabe von Gründen vornehmen. Da es sich um seine Daten handelt, die dem Datenschutz unterliegen, braucht er kein berechtigtes Interesse hieran geltend zu machen. Die Einstellung eines Arbeitgebers in die Negativliste bzw. die Sperrung der Lohnsteuerabzugsmerkmale hat jedoch zur Folge, dass der betroffene Arbeitgeber keine Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr abrufen kann. Er ist darüber durch das BZSt zu informieren und hat dann den Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerklasse VI vorzunehmen (§ 39c EStG Rz. 10).

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