Rz. 8

Nach § 39e Abs. 1 S. 1 EStG werden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt gespeichert. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG, d. h. die LSt-Klasse und die Zahl der Kinderfreibeträge in den Steuerklassen I–IV, wird von dem BZSt automatisiert gebildet. Der Arbeitnehmer braucht hierfür grundsätzlich keinen Antrag zu stellen. Die dazu erforderlichen Daten erhält das BZSt durch die zuständige Meldebehörde nach Abs. 2 S. 2; vgl. Rz. 13. Für erforderlich werdende Änderungen gilt die Zuständigkeitsregelung des § 39 Abs. 2 EStG entsprechend.

 

Rz. 9

Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale von den FÄ nach § 39 EStG gebildet werden, also die von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abzuziehenden Freibeträge, ist das jeweilige FA verpflichtet, dem BZSt diese Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen, damit sie in der Datenbank gespeichert werden können. Gleiches gilt für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, z. B. die Änderung der Lohnsteuerklasse. Der Arbeitnehmer braucht also nur einen entsprechenden Antrag bei dem für ihn zuständigen Wohnsitz-FA zu stellen; er braucht keinen unmittelbaren Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen.

 

Rz. 10

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden vom BZSt nach § 39e Abs. 1 S. 3 EStG frühestens zu Beginn des Kalenderjahres bereitgestellt, für das sie gelten. Dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses liegen, für das sie gelten sollen. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten nur für ein aktuelles Dienstverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber[1].

 

Rz. 11

§ 39e Abs. 2 S. 1 EStG enthält die Aufzählung der Daten, die das BZSt speichert, damit die Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen werden können. Die Vorschrift dient auch der Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen, da in ihr der Umfang der zu speichernden Daten und der Zweck der Speicherung, nämlich die Bereitstellung der elektronisch abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmale, bestimmt ist. Zu anderen Zwecken dürfen die Daten, von § 39e Abs. 10 EStG abgesehen, nicht verwendet werden. Das wird durch § 39 Abs. 8 EStG sowie die Bußgeldvorschrift in § 39 Abs. 9 EStG abgesichert.

 

Rz. 12

Gespeichert werden die in § 139b Abs. 2 AO aufgeführten persönlichen Daten jedes Arbeitnehmers, die zur Identifizierung des Arbeitnehmers erforderlich sind. Außerdem werden die in § 39e Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 aufgeführten Daten gespeichert. Die Speicherung der Identifikationsnummer des Ehegatten des Arbeitnehmers stellt die Bildung der zutreffenden Steuerklassenkombination sicher. Die Speicherung der Identifikationsnummer der Kinder ermöglicht den Abgleich bezüglich der Kinderfreibeträge.

 

Rz. 13

Nach § 39e Abs. 2 S. 2 EStG müssen die Meldebehörden dem BZSt die bei ihnen geführten und für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Daten sowie etwaige Änderungen mitteilen. Bei Kindern besteht die Mitteilungspflicht nur, wenn sie im Bereich der Meldebehörde mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind und wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern über 18 Jahren erfolgt die Bildung des Lohnsteuerabzugsmerkmals nach § 39 EStG durch das FA. Die Datenübermittlung erfolgt nach § 6 Abs. 2a der 2. BMeldDÜV über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. Sie sind mit einer Signatur zu versehen und zu verschlüsseln.

 

Rz. 14

§ 39e Abs. 3 S. 1 EStG enthält die Aufzählung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die bei dem BZSt für den Abruf durch den Arbeitgeber bereitgehalten werden. Es sind dies die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers, die der Identifikation des Arbeitnehmers beim Datenabruf dienen, die Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die in § 39 Abs. 4 EStG aufgezählten Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden nach Abs. 3 S. 2 jeweils für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers gebildet, also für das erste und jedes weitere Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer kann dabei bestimmen, für welches Arbeitsverhältnis die Steuerklasse VI anzuwenden sein soll, ob der Grundfreibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG auf ein anderes Arbeitsverhältnis als das erste übertragen werden soll sowie, wie ein etwaiger Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 1–6 EStG auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse verteilt werden soll.

 

Rz. 15

§ 39e Abs. 3 S. 3 EStG enthält die Regelung darüber, wie die Ehegatten in die Steuerklassen eingereiht werden, wenn sie im Laufe des Kalenderjahres geheiratet haben. In diesem Fall teilt die zuständige Meldebehörde dem BZSt die Eheschließung und ihren Tag mit[2]. Nach der Regelung soll der berufstätige Ehegatte in Steuerklasse III eingeordnet werden, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. Beide Ehegatten werden in Steuerklasse IV eingeordnet, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen und beide Arbeitslohn beziehen. Die Einordnung des allein berufstätigen Ehegatten in Steuerklasse III setzt voraus, dass beim BZSt elektronisch geprüft werden kann, ob der andere Ehegatte berufstäti...

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