Rz. 22

Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt stpfl., nach § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt stpfl. oder beschränkt stpfl., kann es vorkommen, dass ihm keine Identifikationsnummer nach § 139a AO zugeteilt worden ist. Da diese Personen i. d. R. im Inland nicht meldepflichtig sind, kann ihnen eine Identifikationsnummer nicht aufgrund der Mitteilung der Meldebehörden zugeteilt werden. Diese Personen können eine Identifikationsnummer gegenwärtig nur aufgrund eines früheren inländischen Wohnsitzes haben. In Zukunft sollen die FÄ in diesen Fällen in der Lage sein, eine Identifikationsnummer zu erteilen, doch ist die Teilnahme der betroffenen Arbeitnehmer am elektronischen Verfahren einer späteren programmtechnischen Ausbaustufe vorbehalten.[1] Bis dahin können die LSt-Abzugsmerkmale nicht automatisch gebildet, nicht beim BZSt gespeichert und nicht vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen werden, da die Identifikationsnummern vom BZSt für die Identifikation des Arbeitnehmers nach § 39e Abs. 2 EStG und vom Arbeitgeber nach § 39e Abs. 4 Nr. 1 EStG für den elektronischen Abruf der LSt-Abzugsmerkmale benötigt werden. In diesen Fällen werden die LSt-Abzugsmerkmale auf Antrag des Arbeitnehmers durch das Betriebsstätten-FA nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in einer schriftlichen Bescheinigung festgestellt. Zur Identifikation hat das Betriebsstätten-FA ein lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal (eTIN) zu bilden; dies richtet sich nach § 41b Abs. 2 S. 1 und 2 EStG. Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, ist für jedes Arbeitsverhältnis eine Bescheinigung auszustellen (zur Zuständigkeit vgl. Rz. 16).

 

Rz. 23

Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nicht im eigenen Namen stellen. Er kann jedoch den Antrag im Namen des Arbeitnehmers stellen und dabei die Bescheinigung der LSt-Klasse I beantragen. Für diese praktisch bedeutsamen Anträge halten die FÄ den Vordruck "Antrag auf Bescheinigung für den LSt-Abzug für das Kj. xxxx für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" bereit. Die weiteren LSt-Abzugsmerkmale, wie eine andere LSt-Klasse und Freibeträge, können nur auf Antrag des Arbeitnehmers gebildet werden. Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung zum Lohnkonto nehmen und während der Dauer des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kj., aufbewahren. Allerdings dürfte eine längere Aufbewahrung durch den Arbeitgeber zweckmäßig sein, damit dieser erforderlichenfalls im Rahmen einer Außenprüfung nachweisen kann, dass er den LSt-Abzug entsprechend der Bescheinigung vorgenommen hat.

 

Rz. 24

Die Bescheinigung muss alle relevanten LSt-Abzugsmerkmale enthalten, also insbesondere die maßgebende Steuerklasse, etwaige Freibeträge einschließlich der Kinderfreibeträge und den Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG. Die Bescheinigung mit der Feststellung der LSt-Abzugsmerkmale hat die gleichen Rechtswirkungen wie auch sonst die Feststellung der LSt-Abzugsmerkmale. Es handelt sich um eine gesonderte Feststellung nach § 179 AO, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht. Dem LSt-Abzug sind die Eintragungen in der Bescheinigung zugrunde zu legen. Der Arbeitgeber handelt rechtmäßig und haftet daher nicht, wenn er den LSt-Abzug entsprechend den Eintragungen in der Bescheinigung vornimmt, auch wenn diese unrichtig sind.

[1] BR-Drs. 253/11, 77; BMF v. 7.8.2013, IV C 5 – S 2336/13/10003, BStBl I 2013, 951,Rz. 86; OFD Koblenz v. 25.6.2014, S 2364 A-St 32 2: Kurzinformation betr. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren.

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