Rz. 22

§ 38 EStG in der heutigen Fassung geht auf das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974[1] zurück, durch das das LSt-Abzugsverfahren umgestaltet und aus der LStDV in das EStG übernommen wurde.

 

Rz. 22a

Eine wesentliche Änderung der Vorschrift brachte das Gesetz v. 19.12.1985[2], durch das die LSt-Abzugspflicht des ausländischen Verleihers von Arbeitnehmern in § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingefügt wurde.

 

Rz. 22b

Durch Gesetz v. 15.12.2003[3] wurde in § 38 Abs. 1 S. 2 EStG für den Fall der Arbeitnehmerentsendung der Begriff des inländischen Arbeitgebers erweitert. Danach ist auch das aufnehmende Unternehmen Arbeitgeber, selbst wenn es den Arbeitslohn nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. In § 38 Abs. 1 S. 3 EStG wurde die Regelung über Lohnzahlungen von Dritten neu gefasst. Nach dem mit Wirkung ab Vz 2004 eingefügten § 38 Abs. 3a EStG hat ein Dritter, der aufgrund tarifvertraglicher Regelungen verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu zahlen, die Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. In anderen Fällen kann das FA zulassen, dass ein inländischer Dritter diese Pflichten übernimmt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 4 S. 2 EStG dem Dritten die Bezüge mitzuteilen.

 

Rz. 22c

Durch Gesetz v. 9.12.2004[4] wurde die in § 38 Abs. 4 S. 3 EStG enthaltene Verweisung an die durch Gesetz v. 15.12.2003[5] neu gefasste Regelung des § 38 Abs. 1 S. 3 EStG angepasst.

 

Rz. 22d

Durch Gesetz v. 19.12.2008[6] wurde in § 38 Abs. 3 S. 3 EStG geregelt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nach der Übertragung von Wertguthaben bei deren Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer die Pflichten eines Arbeitgebers hat (Rz. 26).

[1] BStBl I 1974, 530.
[2] BStBl I 1985, 745.
[3] BStBl I 2003, 710.
[4] BStBl I 2004, 1158.
[5] BStBl I 2003, 710.
[6] BStBl I 2009, 74.

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