Rz. 37

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[1] wurden § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 1 S. 1 Nr. 3 geändert und Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 EStG eingefügt. Die Änderungen gelten ab Vz 2007.

Außerdem ist durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[2] in Abs. 1 S. 2 für steuerfreie ausl. Einkünfte nach Abs. 1 Nr. 3 (Steuerfreiheit bei Bestehen eines DBA) m. W. v. Vz 2008 eine im Zusammenhang mit der EU-rechtlich erforderlichen Einschränkung des § 2a EStG stehende Einschränkung des Progressionsvorbehalts eingeführt worden. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des JStG 2009[3] ergänzt "die Neuregelung die gemeinschaftsrechtlich erforderliche Neuregelung des § 2a EStG. Durch die Neuregelung werden der negative und der positive Progressionsvorbehalt bei bestimmten innerhalb der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR-Abkommens verwirklichten Tatbeständen, in denen Einkünfte nach einem DBA freigestellt sind, ausgeschlossen. In diesen Fällen werden in Bezug auf diese Staaten erzielte Gewinne und erlittene Verluste bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht berücksichtigt. Dabei wird davon ausgegangen, dass Auslandsverluste unter dem Gesichtspunkt der EG-Grundfreiheiten im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt werden müssen, wenn im Gegenzug auch Auslandseinkünfte im Rahmen des positiven Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt werden."

 

Rz. 38

Die entscheidende Frage ist also für diese Fälle, ob sie nach DBA freigestellt sind. In diesem Zusammenhang stellt der BFH[4] fest, dass Gewinne nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr" i. S. d. Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz stammen, wenn es zumindest zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen ist. Ist es nicht zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen, so liegt keine aktive Tätigkeit i. S. d. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1a DBA-Schweiz vor. Diese Auffassung bedeutet, dass die infrage stehenden Einkünfte im Inland voll steuerpflichtig sind. Dagegen sind Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen ausl. Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines DBA in Deutschland steuerfrei sind, auch dann als dem Progressionsvorbehalt unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter anzusehen, wenn die ausl. Personengesellschaft in dem anderen Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person besteuert wird.[5]

Rz. 39 bis 41 einstweilen frei

[1] BStBl I 2007, 28.
[2] BStBl I 2009, 2794; Holthaus, DStZ 2009, 188.
[3] BT-Drs. 16/10189.

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