Rz. 20

Beim Splittingverfahren wird das nach § 26b EStG ermittelte gemeinsame Einkommen der Ehegatten halbiert, die ESt für das so ermittelte Einkommen der Grundtabelle entnommen und dieser Betrag verdoppelt (§ 26b EStG Rz. 6ff.). Dies gilt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG.

 

Rz. 21

Ferner werden die in Rz. 10 genannten Grenzen des Tarifs verdoppelt.

 

Rz. 22

Sind die Einkommen der Ehegatten gleich hoch, ergibt sich hieraus kein Entlastungseffekt, d. h., die Ehegatten zahlen die gleich hohe Steuer wie bei einer Einzelveranlagung. Sind die Einkommen der Ehegatten unterschiedlich hoch, tritt stets eine steuerliche Entlastung ein, wenn das Einkommen eines oder beider Ehegatten im Fall der Einzelveranlagung der Besteuerung im Bereich der Progressionszone oder der (oberen) Proportionalzone unterläge, weil das Splitting zu einer Einkommensnivellierung und zu einem Abbau der Progressionsspitzen führt. Die splittingbedingte Steuerentlastung ist umso höher, je höher die Einkommensdifferenz ist; sie ist am höchsten, wenn nur einer der Ehegatten[1] ein Einkommen bezieht, das der Besteuerung der (oberen) Proportionalzone unterliegt.

[1] Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug für Ehegatten vgl. § 39f EStG.

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