Rz. 73

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wurde m. W. v. 1.6.2008 dem JugendfreiwilligendiensteG[1] angepasst (Rz. 9a). Außerdem wurden seit 2008 weitere Freiwilligendienste aufgenommen. Kinder, die das 18. und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, werden berücksichtigt, wenn sie einen Dienst nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d EStG leisten:

  • Freiwilliges soziales Jahr i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008.[2] Mit dem JFDG wurde das G. zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres[3] i. d. F. v. 9.12.2004[4] aufgehoben. Der Dienst wird ohne Erwerbsabsicht ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbes. in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe, einschl. der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen geleistet. Der Dienst wird pädagogisch begleitet. Er kann im In- und Ausland (auch außereuropäisch) bis zur Dauer von 12 Monaten geleistet werden. Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung auf insgesamt 24 Monate. Bei Leistung im Ausland gehört auch die Vorbereitungszeit zum Dienst. Nach § 5 Abs. 3 JFDG können bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von jeweils 6 Monaten nacheinander geleistet werden.[5] Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.[6]
  • Freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG v. 16.5.2008.[7] Mit dem JFDG wurde das G. zur Förderung eines ökologischen Jahres[8], i. d. F. v. 9.12.2004[9] aufgehoben. Der Dienst wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Auch dieser Dienst wird pädagogisch begleitet und kann sowohl im Inland als auch im Ausland geleistet werden. Die Dauer entspricht der des freiwilligen sozialen Jahres.
  • Europäischer Freiwilligendienst (ehemaliges Gemeinschaftliches Aktionsprogramm "Jugend in Aktion", jetzt ein Bestandteil unter der Bezeichnung "Erasmus +") i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.12.2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 v. 20.12.2013, 50) eingeführt durch das KroatienAnpG v. 25.7.2014. Das neue EU-Programm umfasst den Zeitraum von 2014 bis 2020. Der Dienst wird aufgrund eines privatrechtlichen Fördervertrags geleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der Entsendeorganisation, der Aufnahmeorganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle abgeschlossen wird. Die Dauer ist auf maximal 12 Monate beschränkt. Jungen Menschen soll die Chance eröffnet werden, ihre Mobilität zu erhöhen und sich aktiv am Aufbau Europas zu beteiligen. Die Berücksichtigung ist zusätzlich zu einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr möglich.[10]
  • Dienst im Ausland i. S. v. § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes i. d. F. v. 17.5.2005, BGBl I 2005, 1346, geändert durch G. v. 17.12.2006, BGBl I 2006, 3171 und durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 ab 2013, BGBl I 2013, 1809. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können statt des Zivildienstes einen Dienst im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker zum Ziel hat, leisten. Die Berücksichtigung kann über die Dauer von 12 Monaten hinausgehen.[11]
  • Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts". Dieser Dienst ist vergleichbar mit den Jugendfreiwilligendiensten (soziales und ökologisches Jahr) und mit dem anderen Dienst im Ausland. Er wurde aufgenommen, um eine Gleichstellung der Freiwilligendienste sicherzustellen.[12]
  • Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a GB VII, eingeführt durch das BürgerEntlG v 16.7.2009, BGBl I 2009, 1969 ab 2009.
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des BMFSFJ v. 20.12.2010 (GMBl 1778), eingeführt durch das BeitrRLUmsG v 7.12.2011 ab 8.12.2011.
  • Bundesfreiwilligendienst i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes, eingeführt durch das KroatienAnpG v. 25.7.2014 mit Wirkung ab 31.7.2014.

Zu den Einzelheiten (Trägerschaft, Nachweise) s. Tz. A 18 DA-KG 2016. Die entsprechende Anwendung auf ähnliche gesetzlich nicht geregelte Freiwilligendienste ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des beschränkten Förderzwecks ausgeschlossen.[13] Der hat die Voraussetzungen nachzuweisen, z. B. hinsichtlich eines zugelassenen Trägers.[14] Die Anforderungen an den Nachweis sind streng. Es ist darauf zu achten, dass alle Anforderungen vo...

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